Überblick

Seit dem 1.1.2010 können im Vorsteuer-Vergütungsverfahren die Antragsteller aus EU-Staaten ihre Erstattungsanträge nur noch elektronisch und nicht mehr wie vorher auf Papier einreichen. Der elektronische Erstattungsantrag ist an den Staat, der die Erstattung vornehmen soll, zu richten, jedoch im Ansässigkeitsstaat über das dort eingerichtete elektronische Portal einzureichen.

Im Geschäftsverkehr kommt es häufig vor, dass Unternehmen in ihren Eingangsrechnungen mit ausländischer Mehrwertsteuer belastet werden. Angestellte besuchen Messen in anderen Staaten und verursachen Reisekosten. Unternehmer erbringen Wartungs- und Montagearbeiten im Ausland und müssen vor Ort Ersatzteile beschaffen. Die Lkws von Speditionen müssen im Ausland betankt und repariert werden etc. Im Gegensatz zu inländischen Rechnungen, die zum Vorsteuerabzug bei der eigenen Umsatzsteuerschuld berechtigen, müssen sich die Unternehmen bei den Auslandsrechnungen in einem besonderen Erstattungsverfahren von der Umsatzsteuer als Kostenfaktor entlasten.

Nach den für alle EU-Mitgliedstaaten verbindlichen Regeln haben ausländische Unternehmer aus der EU, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat für Zwecke ihres Unternehmens Gegenstände erwerben oder Dienstleistungen in Anspruch nehmen, ohne dort ansässig zu sein, Anspruch auf Erstattung (Vergütung) der ihnen in Rechnung gestellten Umsatzsteuer.[1] Weiterhin dürfen die Unternehmer in dem anderen Mitgliedstaat keine Umsätze bewirken oder nur steuerfreie Beförderungsleistungen im grenzüberschreitenden Güterverkehr und damit verbundene Nebentätigkeiten ausführen oder nur Dienstleistungen bewirken, bei denen lediglich der Empfänger der Steuerschuldner ist.

Nicht vergütet werden Vorsteuerbeträge, die in Rechnungen über Ausfuhrlieferungen oder innergemeinschaftliche Lieferungen gesondert ausgewiesen werden, wenn feststeht, dass die Voraussetzungen des § 6 Abs. 13a UStG bzw. § 6a Abs. 1 und 2 UStG vorliegen. In diesen Fällen handelt es sich für die Beurteilung des Vergütungsanspruchs im Vorsteuer-Vergütungsverfahren um eine unrichtig ausgewiesene Steuer nach § 14c Abs. 1 UStG, die vom Leistungsempfänger nicht als Vorsteuer abgezogen und die demnach im Vorsteuer-Vergütungsverfahren nicht vergütet werden kann. Die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung der Lieferung des leistenden Unternehmers bleibt unberührt.[2]

Anträge auf Vorsteuervergütung (deutscher USt) von ausländischen Unternehmern aus Drittstaaten müssen seit dem 1.7.2016 grundsätzlich ebenfalls ausschließlich auf elektronischem Weg über das Online-Portal des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) eingereicht werden.[3]

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung
[1] Art. 170 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem – MwStSystRL.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge