Staat | Verpflegungs- und Bewirtungsaufwand | Wohnungs- und Beherbergungsaufwand | Sonstiger Repräsentationsaufwand | Geschenke | Personenkraftwagen | Sonstiges |
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Belgien | grundsätzlich kein Abzug[1] | kein Abzug[2] | Abzug für Anschaffungs- und Betriebskosten auf 50 % begrenzt[3] | kein Abzug für Tabakerzeugnisse sowie für alkoholische Getränke[4] | ||
Bulgarien | kein Abzug mit Ausnahme Hotelunterbringung | kein Abzug[5] | kein Abzug | kein Abzug | ||
Dänemark | kein Abzug i. H. v. 75 %, soweit Aufwand für Betriebsinhaber und Belegschaft | kein Abzug für Anschaffungskosten und den Betrieb von Wohnungen für den Unternehmer und die Arbeitnehmer und den Betrieb von Ferienheimen, Sommerhäusern u. Ä. für die Arbeitnehmer; kein Abzug i. H. v. 75 % für Hotelübernachtungen | Grds. kein Abzug; bei Bewirtung von Geschäftsfreunden 25 % Abzug | kein Abzug für Werbegeschenke ab 100 dkr | Abzug für Anschaffungs- und Betriebskosten nur, sofern für mehr als 9 Personen bestimmt; | kein Abzug für betriebliche Sozial- und Freizeiträumlichkeiten |
Estland | Ausgaben für Anschaffung und Unterhalt von Pkw zu 50 % abzugsfähig | kein Abzug bei Bewirtung von Gästen oder Unterbringung/Bewirtung von Arbeitnehmern; Beherbergung während einer Geschäftsreise abzugsfähig | ||||
Finnland | kein Abzug für Bewirtungskosten in Restaurants | kein Abzug für Immobilien, die als Wohnung für den Steuerpflichtigen oder dessen Personal, als Kindertagesstätte, Hobbyräume oder Freizeitstätten genutzt werden, sowie die damit verbundenen oder zu deren Betrieb gehörenden Waren und Dienstleistungen kein Abzug für Waren und Dienstleistungen, die mit der Beförderung des Steuerpflichtigen oder dessen Personal zwischen Arbeitsplatz und Wohnung in Verbindung stehen kein Abzug für Waren und Dienstleistungen zum Zweck der Repräsentation; Hotelunterbringungskosten abzugsfähig (wenn die Rechnung auf den Namen des Unternehmers ausgestellt ist) |
kein Abzug | kein Abzug für Pkw, Motorräder, Wohnwagenanhänger, Wasser- und Luftfahrzeuge, die hauptsächlich für Vergnügungs- und Sportzwecke bestimmt sind, mit einem maximal zulässigen Leergewicht von höchstens 1 550 kg, sowie damit verbundene und zu deren Nutzung gehörende Waren und Dienstleistungen[6] | erstattungsfähig sind Messekosten, Reisekosten und Seminarkosten | |
Frankreich | kein Abzug | grundsätzlich kein Abzug; Ausgaben für Messen abzugsfähig | kein Abzug mit Ausnahme Werbegeschenke bis 69 EUR[7] | kein Abzug für Anschaffungs- und Betriebskosten von Pkw[8] | kein Abzug für Personenbeförderungskosten[9] | |
Griechenland | Grds. kein Abzug; Ausgaben für Messen abzugsfähig | kein Abzug für Anschaffungskosten, Leasing, Miete und Betrieb von Pkw, Yachten und Privatflugzeugen[10] | kein Abzug für Beförderungskosten des Unternehmers und der Arbeitnehmer und Tabakerzeugnisse und alkoholische Getränke zum persönlichen Gebrauch | |||
Irland | Grds. kein Abzug; Ausgaben für Messen abzugsfähig; Hotelunterbringung im Zusammenhang mit Konferenzen abzugsfähig | kein Abzug | kein Abzug für Anschaffungskosten und Miete[11] | kein Abzug für Treibstoff[12] | ||
Italien | grundsätzlich Abzug für Unterbringung und Verpflegung, kein Abzug bei sonstigem Repräsentationsaufwand[13] | Pkw-Anschaffungskosten Abzug von 40 %, wenn Pkw 2.000 ccm und kleiner (Diesel 2500 ccm), sonst kein Abzug | kein Abzug für laufende Pkw-Kosten einschließlich Straßenbenutzungsgebühren, kein Abzug für Personenbeförderungskosten einschließlich Taxi und Mietwagen[14] | |||
Kroatien | Bei Aufwendungen für Messen und Hotels keine Beschränkungen; Verpflegungs- und Repräsentationsaufwand nicht abzugsfähig | Grundsätzlich kein Abzug, außer Fahrzeuge für den gewerblichen Personentransport; ab 1.1.2019 50 % des Vorsteuerabzugs bei Anschaffung/Leasing von Pkw und anderen Personenbeförderungsmitteln zulässig (inkl. damit zusammenhängende Ein gangsumsätze wie Z. B. repareaturen, Kraftstoffkosten)b | Abzugsmöglichkeit bei Aufwendungen für Mietwagen, Taxi | |||
Lettland | Erwerbe zu Repräsentationszwecken, Dienstleistungen zur Vorbereitung von Konferenzen, Empfängen, Mahlzeiten sowie für die Herstellung von Repräsentationsmitteln des Unternehmers jeweils zu 40 % nicht abzugsfähig; Geschenkgrenze 15 EUR. | grundsätzlich Beschränkung auf 50 % des Vorsteuerabzugs; Vorsteuerausschluss bei Luxusfahrzeugen ab 50.000 EUR | ||||
Litauen | Aufwendungen für Repräsentationszwecke nicht abzugsfähig, soweit bei Ertragsteuern Abzugsverbot (bei Repräsentationsaufwand Abzug bis 50 % möglich) | Anschaffung, Leasing von Fahrzeugen zur Beförderung von maximal 8 Personen und bei Geländewagen nicht abzugsfähig; Gleiches gilt für Beförderungen mit solchen Fahrzeugen | – | |||
Luxemburg | Hotelunterbringung, Verpflegungs- und Repräsentationsaufwand nicht abzugsfähig | Bei Anschaffung und Unterhalt von Pkw Beschränkung des Vorsteuerabzugs auf 90 %; keine Beschränkungen bei Mietwagen und Taxis | – | |||
Malta | keine Beschränkung, außer alkoholische Getränke und Tabakwaren | keine Beschränkung | kein Abzug | Erwerb von Fahrzeugen zum Zweck von Miet- oder Leasingvereinbarungen sowie laufende Aufwendungen für solche Fahrzeuge – kein Abzug | Aufwendungen für Fahrze... |
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