Erfolgt die Vergütung erst nach Ablauf der Bearbeitungsfrist (grundsätzlich 4 Monate; bei Nachfragen der Finanzbehörde bis zu 8 Monate) zuzüglich der Erstattungsfrist von 10 Tagen, ist der Vergütungsbetrag zu verzinsen. Die Zinshöhe richtet sich nach geltenden nationalen Verzinsungsbestimmungen des Erstattungsstaats.

 
Praxis-Beispiel

Verzinsung

Der deutsche Unternehmer U stellt am 10.9.2023 für Rechnungen, die ihm im Jahr 2022 von französischen Unternehmern ausgestellt wurden, beim BZSt den Erstattungsantrag (Fristende für diesen Antrag ist der 30.9.2023). Ist der Antrag zulässig, hat das BZSt diesen bis 25.9.2023 an die französische Erstattungsbehörde weiterzuleiten und U eine Eingangsbestätigung (über den Eingang beim BZSt) zu übermitteln.

Die französische Behörde hat U unverzüglich eine Bestätigung über den Eingang des Antrags, z. B. am 25.9.2023, zu übermitteln. Sie muss U grundsätzlich bis 24.1.2024 mitteilen, ob dem Antrag entsprochen wird. Fordert die französische Behörde weitere Unterlagen an, muss sie U bis spätestens 24.5.2024 die Entscheidung über eine vollständige oder teilweise Erstattung mitteilen. Kann eine Erstattung erfolgen, muss diese binnen 10 Tagen ab dem 24.5.2024 ausgezahlt werden. Nach diesem Zeitpunkt ist der Erstattungsbetrag nach französischem Recht zu verzinsen.

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