Da das Vorsteuer-Vergütungsverfahren durch die EU-rechtlichen Regelungen weitestgehend harmonisiert ist, ähneln zumindest die formellen Voraussetzungen des Vergütungsverfahrens in anderen Mitgliedstaaten denen des deutschen Verfahrens.

Ein wesentlicher Unterschied besteht jedoch darin, dass bestimmte Arten von Vorsteuern nicht in allen Mitgliedstaaten gleichermaßen geltend gemacht werden können. Das liegt daran, dass die meisten Mitgliedstaaten weitergehende Vorsteuerausschlüsse (als in Deutschland) kennen, insbesondere im Bereich der Repräsentationsaufwendungen, der Reisekosten und vergleichbarer Aufwendungen oder bei Pkw-Kosten, die das deutsche Umsatzsteuerrecht in dieser Form nicht kennt.

 
Wichtig

Ausschluss der Vergütung

Mit anderen Worten: Vorsteuerbeträge, die ausländische Unternehmer in Deutschland geltend machen können, können nach dem Recht anderer Mitgliedstaaten vom Vergütungsverfahren – somit auch im allgemeinen Besteuerungsverfahren – ausgeschlossen sein.

Der Grund hierfür ist, dass das Vorsteuerabzugsrecht insbesondere im Bereich der Repräsentationsaufwendungen, also Kosten mit nicht streng geschäftlichem Charakter, in der EU trotz eines jahrelang vorliegenden Richtlinienvorschlags der Europäischen Kommission, der inzwischen zurückgezogen wurde, immer noch nicht harmonisiert ist.

3.1 Anträge auf Vergütung von Vorsteuern in anderen EU-Staaten

Ein in Deutschland ansässiger Unternehmer, dem in einem anderen EU-Mitgliedstaat von einem Unternehmer Umsatzsteuer in Rechnung gestellt worden ist, kann bei der zuständigen zentralen Behörde dieses Mitgliedstaats einen Antrag auf Vergütung dieser Steuer stellen. Beantragt der Unternehmer die Vergütung für mehrere EU-Mitgliedstaaten, ist für jeden EU-Mitgliedstaat ein gesonderter Antrag zu stellen.

Der Antrag ist bis zum 30.9. des auf das Jahr der Inrechnungstellung folgenden Kalenderjahrs zu stellen. Der Vergütungsbetrag muss mindestens 50 EUR betragen. Der Unternehmer kann auch einen Antrag für einen Zeitraum von mindestens 3 Monaten stellen, wenn der Vergütungsbetrag mindestens 400 EUR beträgt. Die Anträge auf Erstattung von Umsatzsteuer bei einem anderen EU-Staat sind ausschließlich über das elektronische Portal (BOP) einzureichen. Das Formular für die Erstattung ausländischer Umsatzsteuer ist im BZStOnline-Portal (BOP) (https://www.elsteronline.de/bportal) zu finden. Im elektronischen Portal wird eine Maske mit Pflichtfeldern verwendet, die vom Antragsteller auszufüllen sind. Der Antragsteller muss, soweit dies der Erstattungsmitgliedstaat vorsieht, authentifiziert sein.

Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:

  • den Erstattungsmitgliedstaat;
  • Name und vollständige Anschrift des Antragstellers;
  • eine Adresse für die elektronische Kommunikation;
  • eine Beschreibung der Geschäftstätigkeit des Antragstellers, für die die Gegenstände bzw. Dienstleistungen erworben wurden, auf die sich der Antrag bezieht;
  • den Erstattungszeitraum, auf den sich der Antrag bezieht;
  • eine Erklärung des Antragstellers, dass er während des Vergütungszeitraums im Vergütungsmitgliedstaat keine Lieferungen von Gegenständen bewirkt und Dienstleistungen erbracht hat, mit Ausnahme bestimmter steuerfreier Beförderungsleistungen[1], von Umsätzen, für die ausschließlich der Leistungsempfänger die Steuer schuldet, innergemeinschaftlicher Erwerbe und daran anschließender Lieferungen i.  S.  des § 25b Abs. 2 UStG, von vor dem 1. 7. 2021 erbrachten Umsätzen i. S. des § 3a Abs. 5 UStG, sofern der Unternehmer von dem Wahlrecht nach § 18h Abs. 1 UStG Gebrauch gemacht hat oder von nach dem 30.6. 2021 erbrachten Lieferungen i. S. des § 3 Abs. 3a Satz 1 UStG innerhalb eines EU-Mitgliedstaates, innergemeinschaftlichen Fernverkäufen i. S. des § 3c Abs. 1 Sätze 2 und 3 UStG sowie sonstigen Leistungen an Nichtunternehmer[2], sofern der Unternehmer von dem Wahlrecht (OSS) nach § 18j Abs. 1 UStG Gebrauch gemacht hat[3], und mit Ausnahme von Fernverkäufen i. S. des § 3 Abs. 3a Satz 2 UStG und § 3c Abs. 2 und 3 UStG, sofern der Unternehmer von dem Wahlrecht (OSS) nach § 18k Abs. 1 UStG Gebrauch gemacht hat;
  • die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer oder Steuerregisternummer des Antragstellers;
  • seine Bankverbindung (inklusive IBAN und BIC).

Neben diesen Angaben sind in dem Antrag für jeden Mitgliedstaat der Vergütung und für jede Rechnung oder jedes Einfuhrdokument folgende Angaben zu machen:

  • Name und vollständige Anschrift des Lieferers oder Dienstleistungserbringers;
  • außer im Falle der Einfuhr die USt-IdNr. des Lieferers oder Dienstleistungserbringers oder die ihm vom Mitgliedstaat der Erstattung zugeteilte Steuerregisternummer;
  • (außer im Falle der Einfuhr) das Präfix des Mitgliedstaats der Erstattung;
  • Datum und Nummer der Rechnung oder des Einfuhrdokuments;
  • Bemessungsgrundlage und Steuerbetrag in der Währung des Mitgliedstaats der Vergütung;
  • (entsprechend Art. 5 RL 2008/9/EG berechneter) Betrag der abziehbaren Steuer in der Währung des Mitgliedstaats der Vergütung;
  • ggf. einen (in bestimmten Branchen anzuwendenden) Pro-Rata-Satz;
  • Art der erworbenen Gegenstände und Dienstleistungen a...

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