Die Mitgliedschaft des Vereinigten Königreichs (VK) in der Europäischen Union ist mit Ablauf des 31.1.2020 beendet worden. Die Regelungen der RL 2008/9/EG für Vorsteuer-Vergütungsanträge aus und nach VK galten bis zum 31.12.2020 unverändert weiter.

Grundsätzlich ist das VK für umsatzsteuerrechtliche Zwecke ab 1.1.2021 als Drittlandsgebiet im Sinne des § 1 Abs. 2a Satz 3 UStG anzusehen. Eine Ausnahme gilt für Nordirland, für das im "Protokoll zu Irland / Nordirland" zum Austrittsabkommen ein besonderer Status vereinbart wurde. Nach Art. 8 Abs. 1 i. V. m. Anhang 3 dieses Protokolls gelten für Nordirland insbesondere die Bestimmungen der MwStSystRL und der RL 2008/9/EG über das Vorsteuer-Vergütungsverfahren fort, soweit sie die Umsatzbesteuerung des Warenverkehrs betreffen.

Unterscheidung zwischen Großbritannien und Nordirland

Im Ergebnis ist bei der Umsatzbesteuerung des Warenverkehrs mit dem VK zwischen Großbritannien (d. h. England, Wales und Schottland) und Nordirland zu unterscheiden. Während Großbritannien auch insoweit als Drittlandsgebiet zu behandeln ist, wird Nordirland für die Umsatzbesteuerung des Warenverkehrs auch nach dem 31.12.2020 als zum Gemeinschaftsgebiet gehörig behandelt. Innerhalb des VK sind dessen Behörden für die Anwendung und Durchführung der für Nordirland weiter geltenden Vorschriften des EU-Mehrwertsteuerrechts zuständig. Für nordirische USt-IdNrn. findet das Präfix "XI" Anwendung. Entsprechende USt-IdNrn. gelten als von einem anderen Mitgliedstaat erteilt.

Waren- und Dienstleistungsverkehr ab 1.1.2021

Nach dem 31.12.2020 unterliegt der Warenverkehr mit Großbritannien zollrechtlichen Förmlichkeiten. Dies hat zur Folge, dass die Waren sowohl bei der Einfuhr, als auch bei der Ausfuhr zu gestellen und zum betreffenden Zollverfahren anzumelden sind sowie der Erhebung von Einfuhrabgaben (u. a. Zoll und EUSt) unterliegen. Der Warenverkehr zwischen der EU und Nordirland ist hiervon nicht betroffen.

Der Austritt des VK aus der EU hat auch Auswirkungen auf sonstige Leistungen, deren Erbringung sich über den Austrittszeitpunkt hinweg erstreckt (Dauerleistungen). Hinsichtlich der umsatzsteuerrechtlichen Konsequenzen ist jedoch nicht zwischen Großbritannien und Nordirland zu unterscheiden. Für die umsatzsteuerrechtliche Behandlung ist der Zeitpunkt der Ausführung der Leistung maßgeblich.

Vorsteuer-Vergütung bis 31.12.2021 und Grundsätze ab 1.1.2021

Anträge auf Erstattung von MwSt, die vor dem 1.1.2021 von einem im VK ansässigen Unternehmer im Inland oder von einem im Inland ansässigen Unternehmer im VK gezahlt wurde, waren bis zum 31.3.2021 zu stellen (Art. 51 Abs. 3 des Austrittsabkommens).

Bei Vorsteuerbeträgen, die nach dem 31.12.2020 entstehen, ist die Entlastung vorbehaltlich der Feststellung der Gegenseitigkeit (§ 18 Abs. 9 Satz 5 UStG) im Verhältnis zum VK – durch ein noch zu ergehendes BMF-Schreiben – grundsätzlich nach den Vorschriften der sog. 13. EG-Richtlinie 86/560/EWG herbeizuführen. Dies gilt für Vorsteuerbeträge, die im Waren- und Dienstleistungsverkehr mit Großbritannien oder im Dienstleistungsverkehr mit Nordirland entstanden sind. Ein im Inland ansässiger Unternehmer, dem entsprechende Vorsteuerbeträge entstanden sind, hat deren Vergütung unmittelbar bei der Erstattungsbehörde des VK nach den dort geltenden Regelungen für Unternehmer, die außerhalb des VK ansässig sind, zu beantragen.

Dies gilt nicht hinsichtlich der Erstattung von Vorsteuern, die auf Warenbezüge durch inländische Unternehmer in Nordirland oder durch nordirische Unternehmer im Inland entfallen. Insoweit finden die Vorschriften der RL 2008/9/EG weiterhin Anwendung. Entsprechende Anträge im Inland ansässiger Unternehmer sind nach Maßgabe des § 18g UStG an das BZSt zu übermitteln.

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