Nicht unter das Vergütungsverfahren fallen z. B. Vorsteuerbeträge, die anderen Umsätzen als z. B. steuerfreien Umsätzen i. S. d. § 4 Nr. 3 UStG zuzurechnen sind, wenn diese Umsätze nach dem allgemeinen Besteuerungsverfahren besteuert werden.

 
Praxis-Beispiel

Ausgeschlossene Vorsteuerbeträge

Einem französischen Unternehmer ist von April bis Juni 2023 USt für die Einfuhr oder den Kauf von Gegenständen und für die Inanspruchnahme sonstiger Leistungen berechnet worden. Diese USt (Vorsteuer) steht im Zusammenhang mit einer steuerpflichtigen Inlandslieferung, die der Unternehmer im November 2023 ausführen wird. Die Vorsteuer kann daher nicht im Erstattungsverfahren vergütet werden.

Vorsteuerbeträge, die mit Umsätzen im Ausland zusammenhängen, die, würden sie im Inland ausgeführt, den Vorsteuerabzug ausschließen, können ebenfalls nicht vergütet werden.

 
Praxis-Beispiel

Umsätze im Ausland

Eine französische Bank nimmt in Deutschland umsatzsteuerbelastete Dienstleistungen in Anspruch, die mit einer steuerfreien Darlehensgewährung in Frankreich zusammenhängen. Die Vorsteuern auf die Dienstleistungen können in Deutschland nicht erstattet werden.

Reiseveranstalter sind wegen der für sie durchzuführenden Margenbesteuerung nicht berechtigt, ihnen für Reiseleistungen gesondert in Rechnung gestellte deutsche Umsatzsteuern, als Vorsteuern abzuziehen.[1] Insoweit entfällt deshalb ein etwaiges Vorsteuer-Vergütungsverfahren.

 
Wichtig

Ausgeschlossen vom Vergütungsverfahren

Allgemein vom Vorsteuer-Vergütungsverfahren ausgeschlossen sind die Aufwendungen, für die auch für im Inland ansässige Unternehmer der Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist, z. B. Repräsentationsaufwendungen nach § 15 Abs. 1a UStG.

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