Zum 1.1.2010 wurde das vorher in der sog. 8. EG-Richtlinie[1] geregelte Verfahren der Erstattung von Mehrwertsteuern (Vorsteuervergütung) an EU-Unternehmer auf eine neue Grundlage gestellt. Die 8. EG-Richtlinie wurde aufgehoben. Die RL 2008/9/EG gilt für Erstattungsanträge, die nach dem 31.12.2009 gestellt werden. Die Grundvoraussetzungen des Erstattungsverfahrens (Erstattungsberechtigte, Nichtansässigkeit des antragstellenden Unternehmers, keine oder nur bestimmte Umsätze im Erstattungsstaat u. Ä.) sind immer noch unverändert.

Einzelne verfahrensrechtliche Aspekte wurden näher bestimmt und vereinfacht und die Rechte der Antragsteller wurden, z. B. durch verkürzte Bearbeitungsfristen und eine Verzinsung der Erstattungsansprüche, gestärkt. Wie im Recht bis zum 31.12.2009 scheidet ein Erstattungsverfahren aus für in Rechnung gestellte Mehrwertsteuerbeträge für Lieferungen, die nach Art. 138 MwStSystRL (innergemeinschaftliche Lieferungen) oder nach Art. 146 Abs. 1b MwStSystRL (Ausfuhrlieferungen, Beförderung oder Versendung durch Abnehmer) steuerfrei sind oder befreit werden können.[2]

Gleiches gilt für nach den Rechtsvorschriften des Erstattungsstaates fälschlich in Rechnung gestellte Mehrwertsteuerbeträge.[3] Damit scheidet ein Vorsteuerabzug (hier Erstattung) aus für Steuern, die nur aufgrund eines unrichtigen/unberechtigten Steuerausweises, nicht aber aufgrund des Umsatzes geschuldet werden.

[1] 8. Richtlinie 79/1072/EWG des Rates v. 6.12.1979 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Verfahren der Erstattung der MwSt an nicht im Inland ansässige Steuerpflichtige, ABl. EG 1979 Nr. L 331 S. 11.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge