Allgemeines

Die Beiträge zur Basiskrankenversicherung werden dem Finanzamt elektronisch übermittelt. Die Datenverarbeitung erfolgt seit dem VZ 2019 nicht mehr auf Basis der Einwilligung, sondern auf gesetzlicher Grundlage.[1] Die Mitteilungspflichtigen sind nach § 10 Abs. 2b EStG grundsätzlich verpflichtet, die Basiskranken- und Plegeversicherungsbeiträge der Finanzverwaltung zu übermitteln. Werden die erforderlichen Daten bereits mit dem Lohnsteuerverfahren an die Finanzverwaltung übermittelt, ist – wie bisher – keine zusätzliche Datenübermittlung erforderlich.

Datenübermittlung

Folgende Daten sind zu übermitteln:

  • die im jeweiligen Beitragsjahr geleisteten und erstatteten Beiträge,
  • die Vertrags- oder Versicherungsdaten,
  • das Datum der Einwilligung sowie
  • die Identifikationsnummer des Steuerpflichtigen.

Soweit von diesen mitgeteilten Beiträgen ein Abzug der steuerfreien Zuschüsse zu den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen oder eine Minderung um 4 % bei den Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung vorzunehmen ist, erfolgt dies durch die Finanzverwaltung. Die Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung werden bereits durch das Versicherungsunternehmen aufgeteilt, sodass die Finanzverwaltung von den mitgeteilten Beiträgen zur Basisvorsorge nur ggf. gewährte Zuschüsse abzieht.

Unterrichtung des Steuerpflichtigen

Die übermittelnden Stellen haben den Steuerpflichtigen über die Höhe der übermittelten Beiträge zu unterrichten.[2] Wenn diese Unterrichtung nicht durch den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung oder der Rentenbezugsmitteilung erfolgt, ist eine Papierbescheinigung auszustellen.

Übermittlungsart

Die Datenübermittlung kann in 3 Arten von Datensätzen erfolgen:

  • elektronische Lohnsteuerbescheinigung,
  • Rentenbezugsmitteilung oder
  • durch die gesetzliche Krankenversicherung oder das Versicherungsunternehmen an die ZfA.

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