Bei einer Einzelveranlagung von Ehegatten werden der jeweilige Höchstbetrag und der Mindestansatz der Beiträge für eine Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung für jeden Ehegatten getrennt ermittelt. Dabei sind für den Mindestansatz nur die vom jeweiligen Ehegatten/Lebenspartner als Versicherungsnehmer geleisteten Beiträge für eine Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung zu berücksichtigen. Hierzu gehören auch Beiträge für eine Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung für Kinder des jeweiligen Steuerpflichtigen, wenn dieser auch Versicherungsnehmer ist. Ist das Kind selbst Versicherungsnehmer und werden die Beiträge zur Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung von den Eltern getragen, sind die Beiträge bei jedem Elternteil entsprechend der wirtschaftlichen Belastung anzusetzen. Auf gemeinsamen Antrag können die Ehegatten/Lebenspartner die gesamten Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und die Aufwendungen i. S. d. § 35a EStG jeweils zur Hälfte aufteilen.[1]

Wird ein entsprechender Antrag gestellt, sind die von beiden Ehegatten/Lebenspartnern getragenen Vorsorgeaufwendungen zusammenzurechnen und hälftig zu verteilen. Erst danach ist getrennt für jeden Ehegatten/Lebenspartner die Höchstbetragsberechnung durchzuführen.[2]

 
Praxis-Beispiel

Höchstbetrag bei Einzelveranlagung von Ehegatten

Der Steuerpflichtige ist Angestellter. Sein Bruttoarbeitslohn im Jahr 2023 beträgt 20.000 EUR. Die Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung betragen 1.460 EUR zzgl. 200 EUR Zusatzbeitrag und die Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung 235 EUR. Er hat außerdem weitere Versicherungsbeiträge an die Arbeitslosen-, Haftpflicht- und Unfallversicherung i. H. v. 800 EUR gezahlt.

Seine Ehefrau ist selbstständige Ärztin. Sie hat im Jahr 2023 insgesamt 6.600 EUR für ihre private Krankenversicherung (davon für Wahlleistungen 1.200 EUR) und für die private Pflegepflichtversicherung 900 EUR gezahlt. Die Ehefrau hat im Jahr 2000 zusätzlich eine Kapitallebensversicherung abgeschlossen, für die sie in 2023 Beiträge i. H. v. 7.000 EUR geleistet hat.

Die gemeinsame Tochter studiert und ist in der studentischen Krankenversicherung selbst versichert. Die Mutter zahlt ihr den Jahresbeitrag i. H. v. 1.800 EUR. Die Ehepartner haben die Einzelveranlagung für Ehegatten beantragt.

Die Eheleute haben keinen Antrag nach § 26a Abs. 2 Satz 2 EStG gestellt.

 
Ehemann Basisabsicherung    
Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung 1.660 EUR  
Kürzung um 4 % von 1.660 EUR (Krankengeld) - 66 EUR  
Beiträge zur Basiskrankenversicherung 1.594 EUR  
Beiträge zur Pflegepflichtversicherung + 235 EUR  
Summe der Basis­absicherung 1.829 EUR 1.829 EUR
Höchstbetrag sonstige Vorsorgeaufwendungen    
Krankenversicherungs­beiträge 1.660 EUR  
Pflegeversicherungsbeiträge + 235 EUR  
Beiträge zu weiteren Versicherungen + 800 EUR  
Summe der Beiträge 2.695 EUR  
Höchstbetrag Ehemann 1.900 EUR  
anzusetzender Vergleichswert   1.900 EUR
Als Sonderausgaben abziehbar   1.900 EUR
 
Ehefrau Basisabsicherung    
Beiträge zur Basiskrankenversicherung 5.400 EUR  
Beiträge zur Pflegepflichtversicherung + 900 EUR  
Beiträge zur Basiskrankenversicherung der Tochter + 1.800 EUR  
Summe der Basisabsicherung 8.100 EUR 8.100 EUR
Höchstbetrag sonstige Vorsorgeaufwendungen    
Krankenversicherungs­beiträge 6.600 EUR  
Pflegeversicherungsbeiträge + 900 EUR  
Beiträge zur Basiskrankenversicherung der Tochter + 1.800 EUR  
Beiträge zur Lebens­versicherung (88 % von 7.000 EUR) + 6.160 EUR  
Summe der Beiträge 15.460 EUR  
Höchstbetrag Ehefrau 2.800 EUR  
anzusetzender Vergleichswert   2.800 EUR
Als Sonderausgaben abziehbar   8.100 EUR
Insgesamt abziehbar   10.000 EUR

Abwandlung

Die Ehegatten haben einen Antrag nach § 26a Abs. 2 Satz 2 EStG gestellt.

 
Basisabsicherung    
Ehemann Basis­absicherungsbeiträge 1.829 EUR  
Ehefrau Basisabsicherungsbeiträge 8.100 EUR  
Summe Basisabsicherung 9.929 EUR  
davon Ehemann 50 %   4.965 EUR
davon Ehefrau 50 %   4.965 EUR
Sonstige Vorsorgeaufwendungen    
Ehemann sonstige Vorsorgeaufwendungen 2.695 EUR  
Ehefrau sonstige Vorsorgeaufwendungen 15.460 EUR  
Summe 18.155 EUR  
davon Ehemann 50 %   9.078 EUR
davon Ehefrau 50 %   9.078 EUR
     
Basisabsicherung Ehemann   4.965 EUR
sonstige Vorsorgeaufwendungen Ehemann 9.078 EUR  
Höchstbetrag 1.900 EUR 1.900 EUR
als Sonderausgaben abziehbar Ehemann   4.965 EUR
     
Basisabsicherung Ehefrau   4.965 EUR
sonstige Vorsorgeaufwendungen Ehefrau 9.078 EUR  
Höchstbetrag 2.800 EUR 2.800 EUR
als Sonderausgaben abziehbar Ehefrau   4.965 EUR
Insgesamt abziehbar   9.930 EUR

Wenn die Ehegatten nach § 26a Abs. 2 Satz 2 EStG beantragt hätten, die Sonderausgaben jeweils zur Hälfte aufzuteilen, könnten sie insgesamt 70 EUR weniger als im Ausgangsfall ansetzen.

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