3.6.1 Abzugsbeschränkungen dem Grunde nach

Die Voraussetzungen für die steuerliche Berücksichtigung von Altersvorsorgeaufwendungen[1] gelten entsprechend für die Berücksichtigung von sonstigen Vorsorgeaufwendungen.

[1]

S. Abschnitt 2.1.

3.6.2 Abzugsbeschränkungen der Höhe nach

Höchstbetrag

Die sonstigen Vorsorgeaufwendungen sind bis zur Höhe von 2.800 EUR als Sonderausgaben abziehbar, wenn der Steuerpflichtige seine Krankenversicherungsbeiträge selbst tragen muss.

Gekürzter Höchstbetrag

Der abziehbare Höchstbetrag vermindert sich auf 1.900 EUR bei Steuerpflichtigen, die

  • ganz oder teilweise ohne eigene Aufwendungen einen Anspruch auf vollständige oder teilweise Erstattung oder Übernahme von Krankheitskosten haben oder
  • für deren Krankenversicherung Leistungen nach § 3 Nr. 9, 14, 57 oder 62 EStG erbracht werden.

Bei geringfügig Beschäftigten leistet der Arbeitgeber für seinen Beschäftigten zwar einen Pauschalbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung, allerdings erwirbt der Minijobber durch den Beitrag keine Leistungsansprüche aus der gesetzlichen Krankenversicherung. D. h., auch wenn dieser Pauschalbeitrag nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfrei ist, wird er nicht "für" die Krankenversicherung des Steuerpflichtigen erbracht. Bei geringfügig Beschäftigten führt somit allein der vom Arbeitgeber gezahlte Pauschalbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung nicht zum Ansatz des verminderten Höchstbetrags für sonstige Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 4 Satz 2 EStG.[1] Dies kann jedoch dann erfolgen, wenn andere Gründe dies rechtfertigen (z. B. der geringfügig Beschäftigte ist über die gesetzliche Krankenversicherung seines Ehegatten mitversichert).

Der Höchstbetrag von 1.900 EUR gilt für

  • sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer, für die der Arbeitgeber nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfreie Beiträge zur Krankenversicherung leistet; das soll selbst dann gelten, wenn der Arbeitslohn aus einer Auslandstätigkeit bezogen wird, der aufgrund eines DBA steuerfrei belassen wird[2]
  • Rentner, die aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 3 Nr. 14 EStG steuerfreie Zuschüsse zu den Krankenversicherungsbeiträgen erhalten oder bei denen der gesetzliche Rentenversicherungsträger nach § 3 Nr. 14 EStG steuerfreie Anteile an den Beiträgen für die gesetzliche Krankenversicherung getragen hat[3]
  • Besoldungsempfänger oder gleichgestellte Personen, die von ihrem Arbeitgeber nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfreie Beihilfen zu Krankheitskosten erhalten. Dabei ist es nicht von Bedeutung, in welcher Höhe ein konkreter Beihilfeanspruch besteht und ob aufgrund eines Beihilfeanspruchs tatsächlich Leistungen erbracht werden, sodass auch Beamte, die keine Beihilfe zu ihren Krankheitskosten erhalten, weil sie in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind, den verminderten Höchstbetrag erhalten[4]
  • beihilferechtlich im Veranlagungszeitraum berücksichtigungsfähige Ehegatten oder Lebenspartner[5]; hierzu gehören insbesondere die nicht berufstätigen Ehegatten oder Lebenspartner von Beamten, Soldaten oder Richtern[6]
  • Versorgungsempfänger im öffentlichen Dienst mit Beihilfeanspruch oder gleichgestellte Personen
  • familienversicherte Angehörige, die in der gesetzlichen Krankenversicherung ohne eigene Beiträge mitversichert sind[7]
  • Personen, für die steuerfreie Leistungen der Künstlersozialkasse nach § 3 Nr. 57 EStG erbracht werden, sowie
  • Ehegatten eines Arbeitnehmers, die steuerfreie Zuschüsse nach § 3 Nr. 62 EStG für ihre Krankenversicherung erhalten; dies gilt unabhängig davon, ob die Zuschüsse an sie selbst oder an den anderen Ehegatten ausgezahlt werden. Unerheblich ist auch, ob eine Mitversicherung in der Krankenversicherung des Arbeitsnehmerehegatten erfolgt oder ein eigener Versicherungsvertrag vorliegt.[8]

Ermittlung des Höchstbetrags

Der Höchstbetrag ist ein Jahresbetrag, der nicht zeitanteilig zu berechnen ist. Dies bedeutet auf der einen Seite, dass er in vollem Umfang in Anspruch genommen werden kann, wenn der Steuerpflichtige z. B. nur für einen Teil des Kalenderjahres der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegt. Auf der anderen Seite führt das Fehlen einer Zwölftelungsregelung auch dazu, dass der niedrige Höchstbetrag auch dann für den gesamten Veranlagungszeitraum anzusetzen ist, wenn die Voraussetzungen für den gekürzten Höchstbetrag nur zeitweise vorlagen.

Der steuerfreie Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung oder ein steuerfreier Zuschuss zu den Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung ist bei der Ermittlung des Höchstbetrags nach § 10 Abs. 4 EStG nicht zu berücksichtigen.

 
Praxis-Beispiel

Keine zeitanteilige Kürzung des Höchstbetrags

Ein lediger Steuerpflichtiger ist bis zum 31.10.2023 als selbstständiger Versicherungsvertreter tätig. Er nimmt im Laufe des Kalenderjahres das Angebot eines Versicherungsunternehmens an und wird ab 1.11.2023 als Angestellter dort beschäftigt. Zu seiner freiwilligen Krankenversicherung erhält er ab 1.11.2023 einen nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfreien Arbeitgeberzuschuss.

Dem Steuerpflichtigen steht für die sonstigen Vorsorgeaufwendungen ab dem Veranlagungszeitra...

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