Zu den Beiträgen zur gesetzlichen Pflegeversicherung gehören
- Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung und
- Beiträge zur privaten Pflege-Pflichtversicherung.
Diese Beiträge sind in voller Höhe der Basisabsicherung zuzurechnen. Beiträge zu darüber hinausgehenden privaten Pflegeversicherungen sind als weitere sonstige Vorsorgeaufwendungen zu berücksichtigen.[1]
Beiträge zu Anwartschaftsversicherung, die 100 EUR jährlich nicht übersteigen, werden insgesamt wie Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung behandelt.
S. Abschnitt 3.2.
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