Einen Sonderfall bilden die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, die aufgrund einer Beitragspflicht bei einer Gehaltsumwandlung zugunsten einer Direktzusage oberhalb des steuerfreien Höchstbetrags entstehen. Diese Beiträge stehen nicht mit steuerfreiem, sondern mit noch nicht zugeflossenem Arbeitslohn im Zusammenhang. Daher greift auch keine Abzugsbeschränkung.

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