Ab dem Veranlagungszeitraum 2014 können Beiträge zur Absicherung der Berufsunfähigkeit oder der verminderten Erwerbsfähigkeit (Basisrente-Erwerbsminderung) im Rahmen des Abzugsvolumens zur Basisabsicherung im Alter geltend gemacht werden. Die Absicherung dieser Risiken kann durch einen eigenständigen Vertrag unabhängig von einer Absicherung des Alters erfolgen.

Produktvoraussetzungen im Überblick

Eine Basisrente-Erwerbsminderung liegt vor, wenn der Vertrag eine kapitalgedeckte Absicherung gegen den Eintritt einer teilweisen oder vollen Erwerbsminderung oder einer Berufsunfähigkeit vorsieht, bei der ausschließlich die Zahlung einer monatlichen lebenslangen Leibrente vorgesehen ist und der Versicherungsfall bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres eingetreten ist.[1] Hierbei kann die Höhe der zugesagten Leibrente vom Alter des Steuerpflichtigen abhängig gemacht werden, wenn der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet hat.

Die Ansprüche aus dem Vertrag dürfen nicht vererblich, nicht übertragbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar sein.

Zertifizierung erforderlich

Für Verträge der Basisrente-Erwerbsminderung ist wie bei den Verträgen der Basisrente-Alter ein Zertifizierungsverfahren vorgesehen. Diese Zertifizierung ist Grundlagenbescheid für die Finanzverwaltung.[2] Es wird damit verbindlich festgestellt, dass der Vertrag die in § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. bb EStG genannten Voraussetzungen erfüllt.

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