Steuerliche Behandlung von Vertragskombinationen

Im Zusammenhang mit Verträgen der Basisrente-Alter werden von einigen Anbietern an diesen Vertrag anknüpfende Risikolebensversicherungen angeboten. Diese Risikoversicherungen sehen dabei vor, dass im Todesfall eine Leistung gezahlt wird, die den vom verstorbenen Versicherten zugunsten des Basisrentenvertrags geleisteten Beiträgen entspricht (sog. Beitragsrückgewährpolice).

Diese rechtlich selbstständig ausgestalteten Verträge und die entsprechenden Beiträge sind steuerlich gesondert zu behandeln, wenn die jeweiligen Risiken (Langlebigkeit/Todesfallrisiko) getrennt kalkuliert werden. Das bedeutet, dass für die Finanzierung der Todesfallleistungen keine zugunsten des Basisrentenvertrags geleisteten Beiträge verwendet werden dürfen. Vielmehr müssen die jeweiligen Vertragsleistungen aus den insoweit geleisteten Beiträgen finanziert werden. Zur Bestätigung dieser getrennten Kalkulation ist eine Bescheinigung des Anbieters erforderlich, z. B. auf den Vertragsunterlagen oder den Prämienrechnungen.

Die Beiträge zur Basisrente-Alter können in diesen Fällen nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. aa EStG und die Beiträge zur Beitragsrückgewährpolice nach § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG unter den sonstigen Versicherungsbeiträgen steuerlich geltend gemacht werden. Liegen dagegen keine eigenständig kalkulierten Versicherungsbausteine vor, weil Beiträge zugunsten der Basisrenten für die Finanzierung der Todesfallleistung aus der Beitragsrückgewährspolice eingesetzt werden, kommt eine Berücksichtigung der Beiträge im Rahmen des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. aa EStG nur in Betracht, wenn eine begünstigte Hinterbliebenenleistung vorliegt.[1] Dies ist u. a. dann der Fall, wenn eine Hinterbliebenenrente ausgezahlt wird.

Beiträge zugunsten einer betrieblichen Altersversorgung

Zu den Beiträgen zu einer nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. aa EStG begünstigten Basisrente-Alter können auch Beiträge gehören, mit denen Anwartschaften in einer betrieblichen Altersversorgung erworben werden. Dies setzt allerdings voraus, dass das der betrieblichen Altersversorgung zugrunde liegende "Vertragsmuster" zertifiziert wurde. Im Gegensatz zu den Regelungen bei der Riester-Rente gilt die Zertifizierungspflicht bei der Basisrente-Alter gleichermaßen für private und betriebliche Anlageprodukte. Wenn ein zertifiziertes betriebliches Anlageprodukt vorliegt, sind als begünstigte Aufwendungen nur Beiträge zu berücksichtigen, die beim Arbeitnehmer bereits zum Zeitpunkt der Beitragszahlung an eine Versorgungseinrichtung der Besteuerung unterliegen. Daher kommen nur sog. externe Durchführungswege, also Zuwendungen an eine Direktversicherung, eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds, in Betracht, denn diese Versorgungseinrichtungen verschaffen dem Arbeitnehmer einen unmittelbaren Versorgungsanspruch.[2] Als Zuwendungen können rein arbeitgeberfinanzierte Beiträge, durch Entgeltumwandlung finanzierte Beiträge sowie Eigenbeiträge des Steuerpflichtigen berücksichtigt werden.

Eine Anerkennung der Beiträge nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. aa EStG setzt weiter voraus, dass die Beiträge zum Aufbau von Anwartschaften der betrieblichen Altersversorgung individuell der Besteuerung unterlegen haben. Beiträge, die

können nicht geltend gemacht werden.[3]

[3] BMF, Schreiben v. 24.5.2017, IV C 3 – S 2221/16/10010, BStBl 2017 I S. 820, Rz. 13.

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