Grundsatz

Zusätzlich zur Altersabsicherung können mit einem Produkt der Basisrente-Alter auch der Eintritt einer Berufsunfähigkeit oder einer verminderten Erwerbsfähigkeit des Steuerpflichtigen sowie seine Hinterbliebenen abgesichert werden.[1] Voraussetzung ist jedoch, dass auf die Beiträge zur Altersabsicherung mehr als 50 %[2] der Gesamtbeiträge des Steuerpflichtigen entfallen.[3] ­Dabei dürfen Überschussanteile aus den abgesicherten Zusatzrisiken den auf sie entfallenden Beitrag zur Beurteilung des Verhältnisses zu den Gesamtbeiträgen mindern.[4] Die private Basisrente und die ergänzende Absicherung der Zusatzrisiken sind in einem einheitlichen Vertrag vorzunehmen Eine ergänzende Absicherung i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. aa EStG ist zudem nur dann anzunehmen, wenn die Zahlungen aus der Berufsunfähigkeitsrente nicht vor dem Beginn der Altersrente enden.[5]

Die selbstständige Absicherung der Pflegebedürftigkeit sieht das Gesetz nicht vor. Die Begrenzung auf die Absicherung der Berufsunfähigkeit (Berufsunfähigkeitsrente), der verminderten Erwerbsfähigkeit (Erwerbsminderungsrente) oder von Hinterbliebenen (Hinterbliebenenrente) erfolgte vor dem Hintergrund, dass die Basisrente sich am Leistungsspektrum der gesetzlichen Rentenversicherung orientiert, in dem die Absicherung des Pflegerisikos auch nicht vorgesehen ist. In einem Basisrentenvertrag darf somit nicht geregelt sein, dass aus diesem Vertrag Leistungen im Falle der Pflegebedürftigkeit erbracht werden, wenn keine Berufsunfähigkeit oder verminderte Erwerbsfähigkeit vorliegt.

Auszahlungsformen

Die im Gesetz genannten Zusatzleistungen (Berufsunfähigkeit/Erwerbsminderung/Hinterbliebene) können nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. aa Satz 1 EStG nur in Form einer Rente gezahlt werden. Der Katalog der zulässigen zusätzlichen Absicherungen ist abschließend. Eine Absicherung von darüber hinausgehenden Zusatzkomponenten ist gesetzlich nicht vorgesehen. Im Bereich der Berufsunfähigkeitsabsicherung sind daher Zahlungen von Wiedereingliederungshilfen, Startgeldern, Schulgeldern etc. nicht zulässig. Im Rahmen einer Hinterbliebenenabsicherung ist Zahlung eines Sterbegeldes unzulässig. Eine zulässige Hinterbliebenenabsicherung liegt auch vor, wenn im Vertrag geregelt ist, dass das bei Tod des Versicherten vorhandene Kapital für eine Hinterbliebenenrente verwendet wird und diese an die in § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. aa Satz 2 EStG genannten Hinterbliebenen ausgezahlt wird. In diesen Fällen werden die Beiträge in vollem Umfang für die Bildung einer eigenen Altersversorgung eingesetzt, weil die Hinterbliebenen nur das für Zwecke der Altersvorsorge aufgebaute Kapital erhalten.[6]

Hinterbliebenenbegriff

Als Hinterbliebene für den Fall des Todes des Steuerpflichtigen können

  • der Ehegatte oder Lebenspartner und
  • Kinder des Steuerpflichtigen, für die er Kindergeld oder einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG erhalten würde[7]

abgesichert werden. Der Anspruch auf Waisenrente ist dabei längstens für einen Zeitraum zulässig, für den das Kind die Voraussetzungen für eine steuerliche Berücksichtigung als Kind erfüllt. Nicht zum Kreis der begünstigten Hinterbliebenen zählen

  • ein früherer Ehegatte oder Lebenspartner sowie
  • ein nichtehelicher Lebensgefährte.

Für Kinder des Steuerpflichtigen mit bis zum 1.1.2007 abgeschlossenen Verträgen gibt es eine Sonderregelung.[8]

[1]

Zur eigenständigen Absicherung gegen den Eintritt der Berufsunfähigkeit oder der verminderten Erwerbsfähigkeit ab dem Veranlagungszeitraum 2014 s. Abschnitt 1.4.6.

[2] Niedersächsiches FG, Urteil v. 25.4.2023, 1 K 250/21; FG Münster, Urteil v. 30.1.2018, 5 K 3324/16 E, EFG 2018 S. 552.
[3] BMF, Schreiben v. 24.5.2017, IV C 3 – S 2221/16/10010, BStBl 2017 I S. 820, Rz. 38; Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung v. 12.6.2009, S 2221.1.1-15/3 St 32/St 33.
[5] Niedersächsisches FG, Urteil v. 25.4.2023, 1 K 250/21.
[6] BMF, Schreiben v. 24.5.2017, IV C 3 – S 2221/16/10010, BStBl 2017 I S. 820, Rz. 41.
[7]

S. Kindergeld.

[8] BMF, Schreiben v. 24.5.2017, IV C 3 – S 2221/16/10010, BStBl 2017 I S. 820, Rz. 44.

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