Eine Zertifizierung erfolgt, wenn die vertraglichen Vereinbarungen bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Hierzu gehören:

Eigene Altersversorgung

Es sind nur Beiträge für den Aufbau einer eigenen Altersversorgung begünstigt. Dies bedeutet, dass der Steuerpflichtige sowohl mit der Beitragsleistung belastet sein muss als auch den Anspruch auf die von dem Vertrag zugesagte Altersrente hat.[1] Wenn eine andere Person als der Steuerpflichtige im Vertrag als Begünstigter aufgenommen wurde, sind die Beiträge nicht zu berücksichtigen. Diese Einschränkung gilt jedoch nicht für zusammenveranlagte Ehegatten oder Lebenspartner[2] und die im Rahmen einer ergänzenden Absicherung vereinbarte Hinterbliebenenversorgung. Als Leistungsempfänger einer Hinterbliebenenversorgung kommen nur der Ehegatte/Lebenspartner und die Kinder i. S. d. § 32 EStG in Betracht.

Damit sind – wenn die weiteren Voraussetzungen vorliegen – Kinder i. d. R. bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres begünstigt.[3]

 
Praxis-Beispiel

Vater zahlt Beiträge für Basisrente-Alter seines Sohnes

Der Vater ist Versicherungsnehmer des Basisrentenvertrags. Er zahlt die Beiträge. Bezieher der Altersrente soll sein Sohn sein. Im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung kann der Vater die Beiträge nicht steuermindernd geltend machen, weil sie nicht zugunsten einer eigenen Altersvorsorge getätigt wurden. In der Einkommensteuererklärung des Sohnes können diese Beiträge ebenfalls nicht berücksichtigt werden, weil der Sohn nicht Versicherungsnehmer ist und die Beiträge nicht selbst geleistet hat.

Art der Auszahlung

Eine Auszahlung darf nur als monatliche gleichbleibende oder steigende lebenslange Leibrente erfolgen. Eine andere Art der Auszahlung, wie die im Rahmen der "Riester-Rente" zulässigen Auszahlungspläne oder Teilkapitalauszahlungen, ist nicht möglich.[4] Allerdings wird es von der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn die Rentenhöhe wegen unterschiedlich hoher Überschussanteile geringfügig schwankt und ggf. sogar vereinzelt sinkt. Ein planmäßiges Sinken der Rentenhöhe ist allerdings mit den Grundsätzen einer lebenslangen Leibrente nicht zu vereinbaren.[5] Auch Auszahlungen in Form einer gleichbleibenden oder steigenden Anzahl von Investmentanteilen oder regelmäßiger Raten im Rahmen eines Auszahlungsplans werden von der Finanzverwaltung nicht als lebenslange Leibrenten anerkannt.[6]

Auszahlungszeitpunkt

Die Auszahlung darf vertraglich nicht vor Vollendung des 62. Lebensjahres vorgesehen sein (bei Verträgen, die vor dem 1.1.2012 abgeschlossen wurden, ist die Vollendung des 60. Lebensjahres maßgebend).[7] Dies bedeutet, dass der Auszahlungszeitpunkt der privaten Altersrente nicht vorverlegt werden kann, selbst wenn der Steuerpflichtige bereits vor Vollendung des 62. Lebensjahres aus dem Erwerbsleben ausscheidet und eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer vergleichbaren Altersversorgung erhält. Andererseits ist eine Auszahlung auch dann möglich, wenn der Steuerpflichtige trotz Überschreitens des 62. Lebensjahres noch nicht aus dem Erwerbsleben ausgeschieden ist. Diese Altersgrenze gilt jedoch nicht bei Leistungen, die wegen Eintritts der Berufsunfähigkeit oder verminderten Erwerbsfähigkeit gezahlt werden. In diesen Fällen sind auch Leistungen zu einem früheren Zeitpunkt möglich.

Keine Vererblichkeit

Im Fall des Todes des Steuerpflichtigen muss der Vertrag eine Auszahlung von Leistungen an die Erben ausschließen. Dies gilt nicht bei der Rentenzahlung für die Zeit bis zum Ablauf des Todesmonats. Die Vereinbarung einer Rentengarantiezeit, also die Weiterzahlung für eine bestimmte Zeit über den Tod hinaus an die Erben, ist nicht zulässig.[8] Eine Ausnahme hiervon ist die Vereinbarung über eine lebenslange Leibrente bei Ehegatten/Lebenspartnern, die bis zum Tode des Letztversterbenden gezahlt werden soll. Dabei liegt keine Vererbung, sondern insgesamt eine Altersversorgung beider Ehegatten/Lebenspartner vor.[9] Darüber hinaus ist auch der Abschluss einer zusätzlichen Hinterbliebenenabsicherung möglich. Diese ermöglicht jedoch nur die Auszahlung einer Hinterbliebenenrente an einen begrenzten Kreis von Begünstigten.

 
Achtung

Fondsgebundene Basisrenten-Alter

Steuerlich begünstigte Basisrentenverträge können auch von Fondsgesellschaften angeboten werden. Problematisch ist bei diesen Anlageprodukten insbesondere die Realisierung des Kriteriums der "Nichtvererblichkeit". Diese Voraussetzung kann entweder über eine auflösend bedingte Ausgestaltung des schuldrechtlichen Leistungsanspruchs ("Treuhandlösung") oder im Wege spezieller Sondervermögen erfüllt werden, deren Vertragsbedingungen vorsehen, dass im Falle des Todes des Anlegers dessen Anteile zugunsten des Sondervermögens eingezogen werden ("Fondslösung"). Ebenso kann diese Voraussetzung durch eine vertragliche Vereinbarung zwischen dem Anbieter und dem Steuerpflichtigen erfüllt werden, nach der im Falle des Todes des Steuerpflichtigen der Gegenwert seiner Fondsanteile der Sparergemeinschaft zugutekommt ("vertragli...

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