Beiträge zur Alterssicherung der Landwirte können als Aufwendungen für eine Basisversorgung im Alter als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Dies gilt auch für den Beitragsanteil, mit dem der Steuerpflichtige Ansprüche auf Leistungen für Betriebs- und Haushaltshilfen oder sonstige Leistungen zur Aufrechterhaltung des Unternehmens der Landwirtschaft erwirbt. Die Alterssicherung der Landwirte wird von der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) durchgeführt. Rechtsgrundlage ist das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte.[1] Als versicherte Personen kommen demnach in Betracht

  • der Landwirt,
  • der Ehegatte oder Lebenspartner und
  • mitarbeitende Familienangehörige eines Landwirts oder seines Ehegatten bzw. Lebenspartners, wenn sie im landwirtschaftlichen Unternehmen hauptberuflich tätig sind.

Landwirt i. S. d. Alterssicherung der Landwirte sind die Unternehmer der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaus, der Fischzucht und der Teichwirtschaft, deren Unternehmen auf Bodenbewirtschaftung beruhen und eine von der SVLFG festgesetzte Mindestgröße erreichen.

Angesetzt werden kann allerdings nur der Beitrag, der vom Landwirt für sich oder seinen Ehegatten/Lebenspartner geleistet wird, da nur insoweit Beiträge zum Aufbau einer eigenen Altersversorgung des Steuerpflichtigen vorliegen. Beitragszuschüsse, die nach den §§ 32ff. des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte gewährt werden, mindern die als Sonderausgaben anzusetzenden Beiträge.

[1] Gesetz v. 29.7.1994, BGBl 1994 I S. 1890, 1891, zuletzt geändert durch Art. 12 des Gesetzes v. 20.12.2022, BGBl 2022 I S. 2759.

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