Rz. 21

Die in der Praxis angewandten Grundsätze zur Bildung von Bewertungseinheiten – auch hedge accounting genannt – sind in § 254 HGB verankert.[1] Dieser Vorschrift liegt die Überlegung zugrunde, dass aus einem Grundgeschäft resultierende Risiken durch den Einsatz von Sicherungsinstrumenten neutralisiert werden können; eingeschränkt wird der Grundsatz der Einzelbewertung, stattdessen werden risikobehaftete Grundgeschäfte zu einer Bewertungseinheit zusammengefasst, wenn geeignete Sicherungsinstrumente bestehen. § 254 HGB unterbindet den Ausweis nur theoretisch denkbarer Verluste[2] Bewertungseinheiten werden in der Praxis in der Weise gebildet, dass entweder das aus einem einzelnen Grundgeschäft resultierende Risiko durch ein einzelnes Sicherungsinstrument unmittelbar abgesichert wird (micro-hedging), dass die Risiken mehrerer gleichartiger Grundgeschäfte durch ein oder mehrere Sicherungsinstrumente abgedeckt werden (portfolio-hedging) oder dass die risikokompensierende Wirkung ganzer Gruppen von Grundgeschäften zusammenfassend betrachtet wird (macro-hedging). Mit § 254 HGB wird weder die eine noch die andere Art von Bewertungseinheiten bevorzugt oder gar ausgeschlossen.

Ein Grundgeschäft (Vermögensgegenstand, Schulden, schwebendes Geschäft, mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartete Transaktionen) kann folgende absicherungsfähige Risiken haben: Zinsänderungsrisiko, Währungsrisiko, Ausfall- und Adressenrisiko, Preisänderungsrisiko. Geeignete Sicherungsinstrumente sind originäre Finanzinstrumente (Forderungen, Verbindlichkeiten, Bankguthaben, Wertpapiere, nicht dagegen erhaltene und geleistete Anzahlungen) und derivative Finanzinstrumente (unbedingte Termingeschäfte – Futures oder Forwards, Optionen und Swaps).

Die Rechtsfolgen des § 254 HGB treten nur ein, wenn die abgesicherten Risiken nicht eintreten. Dies impliziert die im Gesetzestext enthaltene Wendung, dass die §§ 249 Abs. 1 Nrn. 3 und 4, 252 Abs. 1 Nrn. 3 und 4, 253 Abs. 1 Satz 1 und 256a HGB nicht anzuwenden sind, soweit der Eintritt der abgesicherten Risiken ausgeschlossen ist. Daraus folgt gleichzeitig, dass die Bildung von Bewertungseinheiten zu dokumentieren und die Wirksamkeit der gebildeten Bewertungseinheiten zu überwachen ist.[3]

[1] S. Erläuterungen aus der Gesetzesbegründung zu § 254 HGB, in Petersen/Zwirner, BilMoG – Gesetze, Materialien, Erläuterungen, 2009, S. 208 f.
[2] Kessler/Cassel, in Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 254 HGB Rz 2.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge