Rz. 20

§ 240 Abs. 3 HGB bestimmt, dass Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe mit einer gleichbleibenden Menge und einem gleichbleibenden Wert (Festwert) angesetzt werden, wenn sie regelmäßig ersetzt werden und ihr Gesamtwert für das Unternehmen von nachrangiger Bedeutung ist und sofern ihr Bestand in seiner Größe, seinem Wert und seiner Zusammensetzung nur geringen Veränderungen unterliegt. Jedoch ist i. d. R. alle 3 Jahre eine körperliche Bestandsaufnahme durchzuführen.[1] § 240 Abs. 4 HGB lässt die Gruppenbewertung zu. Es können gleichartige Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens jeweils zu einer Gruppe zusammengefasst und mit dem gewogenen Durchschnittswert angesetzt werden.

[1] Siehe Kessler/Cassel, in Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 254 HGB Rz. 1 ff. sowie weitergehende Einzelheiten in "Bewertungsvereinfachungsverfahren".

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