Rz. 2

Nach dem Gliederungsschema der Bilanz (§ 266 Abs. 2 B I HGB) sind die Vorräte auf der Aktivseite als Bestandteil des Umlaufvermögens auszuweisen. Die weitere Tiefengliederung (sie spiegelt auch gleichzeitig den Umfang des Vorratsvermögens wider) ist nur bei mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften/GmbH & Co. KG[1] gefordert und sieht wie folgt aus:

B.

Umlaufvermögen

I.

Vorräte

  1. Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe,
  2. unfertige Erzeugnisse, unfertige Leistungen,
  3. fertige Erzeugnisse und Waren,
  4. geleistete Anzahlungen.
 

Rz. 3

Die Zuordnung der Vermögensgegenstände zum Anlage- und Umlaufvermögen und damit auch zu den Vorräten kann in praxi umstritten sein, da die Zweckbestimmung eine Ermessensentscheidung des bilanzierenden Unternehmens ist. So können z. B. die Musterhäuser von Fertighausherstellern oder die Ausstellungs-/Mustermöbel eines Möbelhauses dem Anlagevermögen zugerechnet werden, vorausgesetzt die entsprechenden Kriterien, z. B. Aufnahme in das Anlagenverzeichnis, sind erfüllt. Auch Vorführwagen eines Kfz-Händlers können als Anlagevermögen angesehen werden.[2]

[1] Zu den Größenklassen s. § 267 HGB.
[2] BFH, Urteil v. 17.11.1982, BStBl 1982 II S. 344.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge