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Es gibt keine gesetzliche Definition des Begriffs "Vorräte" bzw. "Vorratsvermögen"; sie lässt sich nur aus dem Gesetzeszusammenhang und im Umkehrschluss aufstellen. Der Gesetzeszusammenhang (die Gliederungsvorschriften des § 266 HGB) stellt die Vorräte in das Umlaufvermögen. Da § 247 Abs. 2 HGB besagt, dass "im Anlagevermögen nur die Gegenstände auszuweisen sind, die bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen", folgt im Umkehrschluss, dass dem Umlaufvermögen diejenigen Gegenstände zuzuordnen sind, die bestimmt sind, nicht dem Betrieb dauernd zu dienen. Zum Vorratsvermögen gehören damit alle Gegenstände, die nicht dauernd dem Betrieb zu dienen, sondern im Rahmen des Betriebs verarbeitet, bearbeitet und/oder verkauft zu werden bestimmt sind. Die Zweckbestimmung eines Gegenstands in dem betreffenden Betrieb und nicht die Art ist für die Einordnung unter das Vorratsvermögen entscheidend.

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