Anschaffungspreisminderungen sind – ebenso wie Minderungen der übrigen Anschaffungs-kostenbestandteile – nach dem Prinzip der Maßgeblichkeit der Gegenleistung abzusetzen. Das gilt insbesondere für Rabatte und Skonti sowie für mengen- oder umsatzabhängige Boni. Diese können auch von einem außerhalb des Anschaffungsgeschäfts stehenden Dritten gewährt werden.[1] Ausreichend ist ihr wirtschaftlicher Zusammenhang mit der Leistung des Zuschussempfängers.[2] Skonti dürfen nach der Rechtsprechung des BFH erst dann die Anschaffungskosten kürzen, wenn sie in Anspruch genommen wurden.[3] Am Bilanzstichtag noch nicht bezahlte Vorratsgüter sind danach mit dem vollen Rechnungsbetrag als Anschaffungskosten anzusetzen.

 
Praxis-Tipp

Buchung Skontoabzug

Die Praxis weicht vielfach von der Rechtsprechung des BFH ab, indem sie zumindest handelsrechtlich bereits bei Rechnungseingang die um den (beabsichtigten) Skontoabzug geminderten Anschaffungskosten bucht und in gleicher Höhe eine Verbindlichkeit passiviert. Das ist nicht zu beanstanden, wenn die Entscheidung zur Inanspruchnahme des Skontos zeitnah zur Lieferung fällt, so dass die Verbindlichkeit wirtschaftlich nur in Höhe des um den Skontoabzug geminderten Betrags entsteht.

Nicht als Anschaffungskostenminderung zu behandeln sind Konventionalstrafen. Etwas anderes gilt dann, wenn sie keine Mindererträge oder zusätzlichen Aufwendungen des Auftraggebers abdecken sollen, sondern als verdeckte Preisnachlässe in Erscheinung treten.

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