In zweierlei Hinsicht ergeben sich Haftungstatbestände:

  • Die Vorgründungsgesellschaft haftet nach den Grundsätzen des unternehmensbezogenen Geschäfts mit ihrem gesamten Gesellschaftsvermögen, wenn die Gesellschafter für sie handeln. In der Praxis wird oft nicht für die Vorgründungsgesellschaft gehandelt, sondern der betreffende Gesellschafter tritt in Vorleistung und handelt im eigenen Namen, oft sind die Gläubiger auch nicht bereit mit der Vorgründungsgesellschaft in eine Vertragsbeziehung einzutreten.
  • Die Gesellschafter haften selbst nach den allgemeinen Haftungsvorgaben für die BGB-Gesellschaft (bzw. für die OHG) für Verbindlichkeiten der Gesellschaft persönlich, unmittelbar, unbeschränkt und gesamtschuldnerisch mit ihrem gesamten Vermögen.
 
Achtung

Nicht Bezeichnung "mbH" verwenden

Die Haftungsbeschränkung wird nicht dadurch erreicht, dass der Gesellschaftsbezeichnung "mbH" (also z. B. "GbR mbH") hinzugefügt wird. Davon ist auch deshalb abzuraten, weil dann nicht nur die Haftungsbeschränkung nicht eintritt; dieser Zusatz ist vielmehr wegen Verwechslungsgefahr mit der GmbH auch irreführend im Sinne des Wettbewerbsrechts (Verstoß gegen § 3 UWG).

Individualabrede mit dem konkreten Gläubiger: Kommt es zu einer Individualvereinbarung, sollte deren Inhalt schriftlich fixiert werden. Denn der Gesellschafter ist für den Abschluss einer Haftungsbeschränkungsvereinbarung beweispflichtig. Dabei kennt die Praxis zwei Varianten:

Variante 1: Aufschiebende Bedingung: Der Vertrag soll erst wirksam werden, wenn die Vor-GmbH oder die GmbH selbst entsteht. Dann muss der Vertrag ausdrücklich im Namen der künftig entstehenden (Vor-)GmbH abschlossen und später von dieser genehmigt werden. Dabei handelt es sich also um eine aufschiebende Bedingung. Es muss deutlich werden, dass für eine juristische Person gehandelt wird, die bei Abschluss der Vereinbarung noch nicht existiert. Sonst kommt es zur Haftung der Vorgründungsgesellschaft bzw. der Handelnden entsprechend den Grundsätzen des unternehmensbezogenen Geschäfts.

 
Praxis-Beispiel

Musterformulierung

"Dieser Vertrag wird ausschließlich namens der noch zu errichtenden X-GmbH geschlossen. Er wird nur dann wirksam, wenn er durch diese innerhalb von sieben Tagen nach dem notariellen Abschluss des Gesellschaftsvertrags (nach der Eintragung in das Handelsregister) schriftlich gegenüber dem Vertragspartner genehmigt wird."

Variante 2: Vertragsübernahme: Mit der Existenz der Vor-GmbH entsteht ein weiteres Haftungsobjekt, auf das der Vertrag und damit die Haftung übergeleitet werden kann. Zwischen Vorgründungsgesellschaft und Vor-GmbH besteht keine Identität. Daher muss die Individualabrede nach Entstehung der Vor-GmbH mit dieser getroffen werden, wonach die Vertragsverhältnisse auf diese gesondert übergehen. Das geschieht im Wege der Vertragsübernahme, welche aber nur mit Zustimmung des Gläubigers möglich ist.

 
Praxis-Tipp

Konkludente Vertragsübernahme

Diese Vertragsübernahme kann auch konkludent erfolgen. Das ist z. B. gegeben, wenn die Gesellschafter offenlegen, dass sie als Gründer einer GmbH handeln. Auch hier empfiehlt sich eine ausdrückliche Vereinbarung, die schriftlich festgehalten wird. Der Vertragspartner kann seine Zustimmung sogar schon im Voraus erteilen.

 
Praxis-Beispiel

Pachtvertrag über Betriebsgrundstück

Die Vorgründungsgesellschaft besteht aus den Gesellschaftern A, B und C. Die Gesellschaft möchte für die GmbH bereits den Pachtvertrag über die Betriebsgrundstücke abschließen. Dann könnte die Vereinbarung folgenden Wortlaut haben:

"Dem Vermieter ist bekannt, dass A, B und C derzeit handelnd als GbR die X-GmbH gründen möchten. Der Pachtvertrag wird für die künftige X-GmbH abgeschlossen. Der Vermieter stimmt Folgendem zu: Die gesamtschuldnerische Haftung von A, B und C wird auf … EUR beschränkt. Daneben wird die vereinbarte Kaution bis zur Übergabe der Schlüssel gestellt. Nach Abschluss des notariellen Gesellschaftsvertrags der X-GmbH übernimmt die (Vor-)GmbH alle Rechte und Pflichten aus diesem Pachtvertrag im Wege der befreienden Schuldübernahme gemäß §§ 414, 415 BGB. Der Vermieter stimmt dem bereits hiermit unwiderruflich zu."

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