Kommentar

Eine GmbH soll bei ihrer Eintragung über das Stammkapital als unerläßliche Beteiligungs- und Haftungsgrundlage verfügen können. Daher haften die Gesellschafter gegenüber der GmbH auf Ausgleich, falls das Gesellschaftsvermögen zu diesem Zeitpunkt bereits durch Verbindlichkeiten der Vorgesellschaft unter den Betrag des Stammkapitals gemindert ist (Unterbilanzhaftung). Ob dies der Fall ist, muß durch eine Vorbelastungsbilanz auf den Eintragungstag ermittelt werden. Falls die Finanzkraft der Gesellschaft mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zum Überleben nicht ausreicht, ist das Gesellschaftsvermögen hierbei nicht zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen, sondern zu Veräußerungswerten. Gründungskosten sind zu passivieren, sofern die Satzung nicht ausdrücklich vorsieht, daß sie von der Gesellschaft getragen werden.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 29.09.1997, II ZR 245/96

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