Auch für die Lohnsteuerhilfevereine existiert die komfortable Lösung für den Datenabruf mittels einer Vollmachtsvermutung. Das zwingend zu verwendende amtliche Vollmachtmuster zur Vertretung in Steuersachen liegt bereits seit längerem vor.[1] Mit BMF-Schreiben v. 1.8.2016 und v. 8.7.2019[2] wurde es aktualisiert (Anlage 2). Zusätzlich zur Vollmacht muss auch bei den Lohnsteuerhilfevereinen ein Beiblatt (Anlage 3) verwendet werden, das dem Vollmachtgeber die Reichweite einer elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelten Vollmacht verdeutlicht.

 
Wichtig

Standardisierte Vollmacht

Teilnehmer des ELSTER-Berechtigungsmanagements müssen die standardisierte Vollmacht zu den Akten nehmen. Nur wer dieses Formular verwendet, erfüllt die Voraussetzungen für die Nutzung der elektronischen Übermittlung von Vollmachten gem. § 80a AO.

Die von den Mitgliedern unterschriebenen standardisierten amtlichen Vollmachten müssen – ebenso wie bei Steuerberatern – jederzeit im Original nachweisbar sein. Die Finanzverwaltung wird dies stichprobenartig kontrollieren. Die bereits nach amtlichem Muster laut BMF-Schreiben vom 10.10.2013 erteilten Vollmachten bleiben gültig und müssen nicht aktualisiert werden.

 
Wichtig

Keine Beschränkung der Vollmacht

Zu beachten ist, dass aus Zweckmäßigkeitsgründen bei Lohnsteuerhilfevereinen i. d. R. weder eine sachliche (Zeile 15) noch eine zeitliche Beschränkung (Zeilen 21–28) vorgenommen werden sollte. Das gleichzeitige Ankreuzen der Zeilen 34 und 38 sollte ebenfalls unterbleiben, da es zu einem Konflikt bei der Beurteilung der Datenabrufbefugnisse führt und die Vollmacht als unplausibel zurückgewiesen wird.

 
Hinweis

Vollmachtsmuster

Das amtliche Vollmachtsmuster finden Sie in der Anlage 2 des BMF-Schreibens v. 8.7.2019.[3]

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