Mit "vorausgefüllter Steuererklärung" bezeichnet die Finanzverwaltung ein optionales Serviceangebot, das die Erstellung der Einkommensteuererklärung erleichtert.[1] Den Bürgern wird eine aktuelle Datenbasis (Bescheinigungen Dritter) kostenlos zum Abruf bereitgestellt. Sämtliche Bescheinigungen, die dem Finanzamt zu dem Steuerpflichtigen vorliegen, können eingesehen, elektronisch abgerufen und automatisch in die passenden Felder der Einkommensteuererklärung übernommen werden. Diese Bescheinigungen müssen für die Einkommensteuererklärung 2023 von den Dritten, z. B. Arbeitgebern oder Versicherungen, aufgrund gesetzlicher Fristen spätestens bis zum 29.2.2024 übermittelt sein. Die zeitliche Kulanz für die Einstellung der Belege bis Ende Februar gilt entsprechend für die Folgejahre. Nach 4 Jahren werden die bereit gestellten Daten wieder gelöscht.

[1] https://www.elster.de/eportal/start.

2.1 Registrierung ("Mein ELSTER")

Grundvoraussetzung für die Teilnahme an diesem Verfahren als "Datenabrufer/Datenabholer" ist neben Computer oder Smartphone und Internetzugang die einmalige Registrierung mit der IdNr bei "Mein ELSTER".

Folgende Registrierungsarten stehen zur Verfügung:

  • Zertifikatsdatei auf dem Computer oder in der ElsterSmart-App (QR-Code)
  • elektronischer Personalausweis
  • Signaturkarte
  • Sicherheitsstick

Privatpersonen, die i. d. R. nur einmal im Jahr ihre Einkommensteuererklärung abgeben, entscheiden sich regelmäßig für die kostengünstigen Registrierungen mittels Zertifikatsdatei, denn bei Registrierung per Stick, Signaturkarte oder elektronischem Personalausweis fallen zusätzlich Kosten für Karte, Stick oder Kartenlesegerät an, die zuvor käuflich erworben werden müssen.

Für den 1. Teil der Registrierung ist die Angabe der E-Mail-Adresse, das Geburtsdatum und die IdNr erforderlich. Nach der Dateneingabe wird dem Steuerpflichtigen eine E-Mail mit einer Bestätigungsaufforderung übersandt. Nach der Bestätigung erhält der Steuerpflichtige mit einer weiteren E-Mail eine "Aktivierungs-ID" und per Briefpost einen "Aktivierungs-Code". Den Brief versendet die Finanzverwaltung des jeweiligen Bundeslandes an die Adresse, die dort zur IdNr oder Steuernummer in den Meldedaten gespeichert ist. Der Brief der Finanzverwaltung sollte spätestens 2 Wochen nach E-Mail-Bestätigung beim Steuerpflichtigen eingegangen sein. Mit postalischem Eingang des Aktivierungs-Codes kann der 2. Teil der Registrierung erfolgen. Dazu ist sowohl die Eingabe der Aktivierungs-ID aus der E-Mail als auch die Eingabe des Aktivierungs-Codes aus dem Brief erforderlich. Der Steuerpflichtige wählt anschließend eine durch ein eigenes persönliches Passwort geschützte Zertifikatsdatei (Dateiendung .pfx), mit der er künftig die Logins durchführt.

Einfacher gestaltet sich die Registrierung mit der ID und einem elektronischen Personalausweis. Bei diesem muss die Online-Ausweisfunktion aktiviert und die dazugehörige Aktivierungs-PIN (Transport-PIN) durch eine selbst vergebene PIN ersetzt worden sein. Erst dann ist der Personalausweis freigeschaltet. Zusätzlich sind erforderlich ein geeignetes Ausweislesegerät und ein zertifizierter Treiber. Die Freischaltung des Personalausweises kann nicht in "Mein ELSTER" durchgeführt werden. Zuständig hierfür ist die zuständige Gemeinde oder Kreisverwaltung. "Mein ELSTER" unterstützt auch den elektronischen Aufenthaltstitel (eAufenthaltstitel). Bei Nutzung dieser Möglichkeit entfällt der Versand der Aktivierungs-ID per E-Mail und der Aktivierungs-Codes auf dem Postweg.

2.2 Funktionen des Verfahrens zum Abruf von Bescheinigungen

2.2.1 Abruf und Einsichtnahme von Bescheinigungen

Nach erstmaliger erfolgreich abgeschlossener Anmeldung können die vorhandenen und zur Person des Steuerpflichtigen gespeicherten Bescheinigungen abgerufen werden. Die Daten, die frühestens einen Tag nach erfolgreicher Anmeldung zur Verfügung stehen, können jederzeit und wiederholt eingesehen werden. Mit der Registrierung entsteht keine Verpflichtung zur elektronischen Abgabe der Einkommensteuererklärung, theoretisch kann der Steuerpflichtige es auch beim Einsehen seiner Daten belassen.

2.2.2 Abrufbare Bescheinigungen

Neben allgemeinen Daten (Stammdaten) wie Vorname, Name, Adresse, Geburtsdatum, Steueridentifikationsnummer, Bankverbindung oder Religionszugehörigkeit sind folgende Daten abrufbar:

  • von den Arbeitgebern übermittelte Beträge der Lohnsteuerbescheinigungen[1];
  • Daten der Rentenbezugsmitteilung[2];
  • Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherungen[3];
  • Beiträge zur Basisversorgung (Rürup-Rente)[4];
  • Beiträge zur privaten Riester-Rente[5];
  • Lohnersatzleistungen (z. B. Arbeitslosengeld, Krankengeld, Elterngeld, Mutterschaftsgeld etc.);
  • Beiträge der Vermögensbildungsbescheinigung (vwL/VL).

Der Datenumfang der vorausgefüllten Steuererklärung wird stufenweise erweitert, sodass zukünftig z. B. auch Kirchensteuerzahlungen und -erstattungen, Zinsen auf Steuererstattungen, Teile der Anlage V (u. a. Einheitswertaktenzeichen, Lage des Grundstücks), freigestellte Kapitalerträge, Spenden oder der Grad der Behinderung abgerufen werden können. Rechtsgrundlage ist das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens aus dem Jahr 2016.

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