Zusammenfassung

 
Überblick

Die Finanzverwaltung hat unter dem Schlagwort "Vor­ausgefüllte Steuererklärung (VaSt)" den Steuerzahlern und ihren Beratern (z. B. Steuerberatern und Lohnsteuerhilfevereinen) die Möglichkeit eröffnet, bestimmte bei der Finanzverwaltung gespeicherte Daten eines Steuerpflichtigen einsehen und abrufen zu können (Abruf von Bescheinigungen). Bei den einsehbaren Daten, die zum Ausfüllen der Steuererklärung bereitgestellt werden, handelt es sich neben den Stammdaten wie Name, Adresse, Geburtsdatum, Religion und Bankverbindung im Wesentlichen um Bescheinigungen, die von Dritten (z. B. Rentenversicherungsträgern oder Arbeitgebern) an die Finanzverwaltung übermittelt und dort in einem Datenpool hinterlegt werden. Durch die Möglichkeit zum Abruf der dort gespeicherten Bescheinigungen soll die Erstellung der Steuererklärungen erleichtert werden.

Der Umfang des Datenpools wird in den kommenden Jahren sukzessive erweitert werden.

1 Grundsätze zum Abruf von Bescheinigungen

Steuerpflichtige erhalten keine "vorausgefüllte Einkommensteuererklärung" übersandt, die zu ergänzen, zu unterschreiben und anschließend einzureichen wäre. Steuerpflichtige, die die VaSt nutzen wollen, müssen sich vielmehr mit ihrem Computer oder ihrem Smartphone plus entsprechender App bei "Mein ELSTER" anmelden und authentifizieren. Erst nach Abschluss des Authentifizierungs- oder Zugangsverfahrens erfolgt die Freischaltung für den Abruf der elektronisch im Datenpool der Finanzverwaltung gespeicherten Bescheinigungen. Diese elektronische Sammlung von Bescheinigungen soll die Erstellung der Einkommensteuererklärung erleichtern. Die Finanzverwaltung verfügt über Daten in elektronischer Form und gewährt den Zugriff auf die gespeicherten Informationen. Diese können für die Erstellung der Einkommensteuererklärung verwendet werden.

Der Abruf kann sowohl über den von der Finanzverwaltung angebotenen Dienst ("Mein ELSTER") als auch über die Dienste von Softwareanbietern, die i. d. R. die sog. ERiC-Schnittstelle nutzten, erfolgen. Der Abruf wird unter "Formulare & Leistungen" – "Bescheinigungen verwalten", für Dritte unter "Bescheinigungen anderer Personen" beantragt.

Wer einen Dritten (z. B. Ehepartner, Kind, Schwiegerkind) mit dem Abruf seiner Daten beauftragen möchte, kann dies mittels eines 12-stelligen Freischaltcodes (FSC) veranlassen. Diesen erhält der Steuerpflichtige, indem er den Dritten beauftragt, mit dessen "Mein ELSTER"-Account und mit dessen steuerlicher Identifikationsnummer (IdNr) unter "Bescheinigungen anderer Personen" – "Abrufberechtigung beantragen" die entsprechende Berechtigung zu beantragen. Der Beauftragte benötigt dazu lediglich die IdNr und das Geburtsdatum des Steuerpflichtigen. Die IdNr befindet sich oben links auf der ersten Seite des Einkommensteuerbescheids; eine schriftliche Anforderung ist auch jederzeit möglich beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), An der Küppe 1, 53225 Bonn. Die erteilte Berechtigung gilt, wenn sie nicht ausdrücklich zeitlich eingeschränkt wird, unbefristet. Anschließend wird dem Steuerpflichtigen (Dateninhaber) von der Finanzverwaltung ein Brief mit einem FSC übersandt, den dieser anschließend an seinen Beauftragten (Datenabrufer) weiterleitet. Dieser gibt nach "Abrufberechtigung beantragen" nunmehr den erhaltenen FSC ein. Versäumt er dies, verfällt der FSC nach Ablauf von 90 Tagen.

Grundsätzlich ist eine Teilnahme am Abrufverfahren von Bescheinigungen nur mit persönlichem Zertifikat und persönlichem IdNr-Account möglich. Eine Ausnahme gilt für die steuerberatenden Berufe. Diese können sich mit einer Organisations-Steuernummer (Org-StNr) registrieren lassen und für Dritte Bescheinigungen abrufen. Steuerberater und Lohnsteuerhilfevereine können den Datenabruf mittels Vollmachtsdatenbank durchführen.

2 Abruf eigener Bescheinigungen

Mit "vorausgefüllter Steuererklärung" bezeichnet die Finanzverwaltung ein optionales Serviceangebot, das die Erstellung der Einkommensteuererklärung erleichtert.[1] Den Bürgern wird eine aktuelle Datenbasis (Bescheinigungen Dritter) kostenlos zum Abruf bereitgestellt. Sämtliche Bescheinigungen, die dem Finanzamt zu dem Steuerpflichtigen vorliegen, können eingesehen, elektronisch abgerufen und automatisch in die passenden Felder der Einkommensteuererklärung übernommen werden. Diese Bescheinigungen müssen für die Einkommensteuererklärung 2023 von den Dritten, z. B. Arbeitgebern oder Versicherungen, aufgrund gesetzlicher Fristen spätestens bis zum 29.2.2024 übermittelt sein. Die zeitliche Kulanz für die Einstellung der Belege bis Ende Februar gilt entsprechend für die Folgejahre. Nach 4 Jahren werden die bereit gestellten Daten wieder gelöscht.

[1] https://www.elster.de/eportal/start.

2.1 Registrierung ("Mein ELSTER")

Grundvoraussetzung für die Teilnahme an diesem Verfahren als "Datenabrufer/Datenabholer" ist neben Computer oder Smartphone und Internetzugang die einmalige Registrierung mit der IdNr bei "Mein ELSTER".

Folgende Registrierungsarten stehen zur Verfügung:

  • Zertifikatsdatei auf dem Computer oder in der ElsterSmart-App (QR-Code)
  • elektronischer Personalausweis
  • Signaturkarte
  • Sicherh...

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