Die Mitglieder der Steuerberaterkammern erfassen die zu dem jeweiligen Mandaten gehörende standardisierte Vollmacht in einer kostenpflichtigen Datenbank und übermitteln die notwendigen Informationen elektronisch an die Steuerverwaltung. Auf der Basis einer Vollmachtsvermutung wird den Beratern der Zugriff auf die Bescheinigungen der Mandanten gewährt[1], ohne dass es einer erneuten Zustimmung des Mandanten bedarf. Für die elektronische Kommunikation ist eine standardisierte Vollmacht für steuerliche Zwecke erforderlich, deren Umfang in der K-VDB abgebildet ist. Das amtliche Vollmachtmuster wurde erstmals am 10.10.2013 in einem entsprechenden BMF-Schreiben[2] veröffentlicht. Mit den BMF-Schreiben v. 1.8.2016 bzw. 8.7.2019[3] wurde es jeweils aktualisiert. Zusätzlich zur Vollmacht muss ein Beiblatt (Anlage 3) verwendet werden, das dem Vollmachtgeber die Reichweite einer elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelten Vollmacht verdeutlicht. Ein Merkblatt enthält ausführliche Erläuterungen zur Verwendung des Vollmachtmusters. Die Finanzverwaltung prüft stichprobenartig vor Ort, ob die von der VDB an sie übermittelten Vollmachten auch tatsächlich vorliegen.

 
Hinweis

Vollmachtsmuster

Das amtliche Vollmachtmuster finden Sie in der Anlage 1 des BMF-Schreibens v. 8.7.2019.[4]

Seit dem 18.4.2017 ist die K-VDB der Steuerberaterkammer in GINSTER (Grundinformationsdienst Steuer) eingebunden. Die K-VDB verwaltet die Vollmachten. Jede Änderung im Datenbestand der K-VDB wird täglich automatisch an GINSTER gesendet und ist somit auch im Datenbestand der Finanzverwaltung bundesweit verfügbar. Für den Steuerberater entfallen schriftliche Änderungsmitteilungen an die Finanzämter, wie z. B. bei Adressänderung, neuer Vollmachtsanzeige oder Änderung der Stammdaten des Mandanten. Auch die Steuerkontoabfrage ist über die VDB möglich.

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