Leitsatz

Aufwendungen, die eine promovierte Diplom-Biologin im Zusammenhang mit einer - mit einem Stipendium geförderten - dreijährigen Forschung in Kanada tätigt, um im Anschluss daran ihre Hochschulkarrieren in Deutschland aufzunehmen bzw. fortzusetzen, sind vorab entstandene Werbungskosten.

 

Sachverhalt

Die Klägerin ist promovierte Diplombiologin. Sie hat ihr Examen und ihre Promotion mit Auszeichnung bestanden und war bereits während ihrer Promotionszeit mit der Abhaltung von Lehrveranstaltungen an der Universität betraut, da sie die Hochschullaufbahn anstrebte. Aufgrund Ihrer Bewerbung erhielt sie ein dreijähriges Stipendium in Kanada. Die Kosten für die Reise nach Kanada machte sie als Werbungskosten geltend, welche das FA nicht anerkannte, da die Aufwendungen nicht mit steuerpflichtigen Einnahmen in Zusammenhang stünden. Dagegen wendete die Klägerin ein, dass die vorübergehende, vertraglich befristete wissenschaftliche Forschungstätigkeit ihrer Habilitation für eine Professoren- und Institutsleiterstelle an einer deutschen Universität diene, und die Aufwendungen daher Werbungskosten darstellten. Außerdem trug sie vor, dass das Verbot des Werbungskostenabzugs nach § 3 c Abs. 1 EStG im Streitfall schon deshalb nicht eingreife, weil es sich bei dem im Ausland gezahlten Stipendium nicht um eine steuerfreie Einnahme im Sinne dieser Vorschrift handele.

 

Entscheidung

Nach Auffassung des FG sind die geltend gemachten Reisekosten als Werbungskosten abzugsfähig. Eine berufliche Veranlassung von Aufwendungen liegt auch dann vor, wenn der Steuerpflichtige gegenwärtig noch keine Einnahmen erzielt. Dann sind die Aufwendungen als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar, wenn sie in einem hinreichend konkreten, objektiv feststellbaren Veranlassungszusammenhang mit späteren Einnahmen stehen (vgl. BFH, Urteil v. 28.7.2011, VI R 7/10, BFH/NV 2011). Im Streitfall steht zur Überzeugung des FG fest, dass die von der Klägerin getätigten Aufwendungen in entscheidendem Maße dadurch veranlasst gewesen sind, das Forschungsstipendium an einem renommierten und hinsichtlich des Forschungsgebiets der Klägerin weltweit führenden Institut in Kanada deshalb zu erhalten, um auf der Grundlage dieser ausgewiesenen internationalen Forschungstätigkeit ihre Hochschulkarriere in Deutschland beginnen bzw. fortsetzen zu können und damit inländischen Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit als Hochschullehrerin und Spitzenforscherin zu erzielen.

 

Hinweis

Das rechtskräftige Urteil macht deutlich wie wichtig es für den Werbungskostenabzug ist, dass man einen ausreichenden und klaren Zusammenhang mit künftig zu erzielenden stpfl. Einkünften nachweisen bzw. glaubhaft machen kann.

 

Link zur Entscheidung

FG Köln, Urteil vom 19.10.2011, 9 K 3301/10

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