In dem Stadium der Vor-GmbH beschränken sich Geschäftsführungsmacht und Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer auf Geschäfte, die zur Herbeiführung der Eintragung der GmbH erforderlich sind. Der BGH formuliert dies wie folgt:

Die Vertretungsmacht der Geschäftsführer ist in der Vorgesellschaft durch deren Zweck begrenzt, als notwendige Vorstufe zur juristischen Person deren Entstehung zu fördern und bis dahin das schon eingebrachte Vermögen zu verwalten und zu erhalten.[1] Soll den Geschäftsführern unbeschränkte Geschäftsführungs- und Vertretungsmacht erteilt werden, müssen die Gesellschafter die beschränkten Befugnisse erweitern. Der Beschluss dazu muss einstimmig sein. Das kann auch konkludent oder auch ganz formell im notariellen Gründungsprotokoll geschehen.

Die Ausweitung der Befugnisse ist insbesondere bei einer Sachgründung durch Einbringung eines Unternehmens notwendig, da sonst die wirtschaftliche Tätigkeit des Unternehmens unterbrochen würde, was kaum im Interesse der Gründer ist. Die Erweiterung sollte aber regelmäßig ausdrücklich erfolgen und bereits im Vertrag mit dem Geschäftsführer oder aber im Gesellschaftsvertrag festgehalten werden.

 
Praxis-Beispiel

Musterformulierung

"Schon vor der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister ist der Geschäftsführer uneingeschränkt zur Vertretung der Gesellschaft befugt."

[1] BGH, Urteil. v. 9.3.1981, II ZR 54/80.

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