Die Vor-GmbH kann bereits Vermögen erwerben, so auch Unternehmensbeteiligungen oder Grundstücke. Die Übertragung des Vermögens von der sog. Vorgründungsgesellschaft, die vor Entstehung der Vor-GmbH bestehen kann, auf die Vor-GmbH bedarf einer gesonderten Vereinbarung, die Rechte und Pflichten gehen nicht automatisch über. Die jeweiligen Vertragspartner müssen mitwirken. Hat z. B. die Vorgründungsgesellschaft bereits Büroräume angemietet, muss der Mietvertrag mit Zustimmung des Vermieters auf die Vor-GmbH übertragen werden. Für die Vorgründungsgesellschaft handeln die Gesellschafter, aufseiten der Vor-GmbH der oder die Geschäftsführer. Die Vorgründungsgesellschaft ist zur Übertragung der Vermögensgegenstände auf die Vor-GmbH verpflichtet. Das ergibt sich aus deren Gesellschaftsvertrag. Die Übertragung kann auch konkludent erfolgen. Zur Übertragung reicht die Erwähnung im Gesellschaftsvertrag. Ausreichend ist auch die Verbuchung in den Unterlagen der Vor- GmbH. Aus Beweisgründen sollte aber eine entsprechende Erklärung aller Gesellschafter schriftlich fixiert werden:

 
Praxis-Beispiel

Musterformulierung

"Als geschäftsführungs- und vertretungsberechtigte Gesellschafter übertragen wir hiermit sämtliche Rechte und Pflichten der Vorgründungsgesellschaft auf die durch notarielle Urkunde des Notars … vom …, UR-Nr. …, gegründete …-Gesellschaft. Soweit die Gründungsgesellschafter mangels befreiender Schuldübernahme weiterhin haften sollten, stellt die Gesellschaft diese hiervon frei."

Gleiches gilt für die Übertragung von Verpflichtungen der Vorgründungsgesellschaft. Sie erfolgt durch eine Vertragsübernahme, die allerdings die Zustimmung des Vertragspartners voraussetzt. Das bloße Handeln für die GmbH i. G. reicht dafür nicht. Daher sollten das Einverständnis und die Beschränkung der Haftung auf das Vermögen der GmbH nach deren Eintragung ausdrücklich vereinbart und ebenfalls schriftlich festgehalten werden.

 
Hinweis

Praktische Bedeutung nimmt ab – Ausnahme falsche Angaben

In der Praxis spielt die Vor-GmbH kaum noch eine Rolle, da die Zeit zwischen Anmeldung und Eintragung der GmbH ins Handelsregister unterdessen in der Regel nur noch wenige Tage dauert. Problematisch können dagegen Fälle werden, in denen das Registergericht eine Eintragung wegen falscher, fehlerhafter oder unvollständiger Angaben verweigert – z. B. bei Unklarheiten der Firmierung, der Sacheinlagenbewertung usw.

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