Zusammenfassung

 
Begriff

Unter Vollmacht wird die durch Rechtsgeschäft erteilte Vertretungsmacht verstanden. Kraft der Vollmacht hat ein Bevollmächtigter die Rechtsmacht (Vertretungsmacht), durch rechtsgeschäftliches Handeln im Namen des Vertretenen (Vollmachtgebers) unmittelbar für und gegen diesen Rechtswirkungen herbeizuführen. Die schriftlich erteilte Vollmacht (Vollmachtsurkunde) dient der "Legitimation" des Vertreters, damit dieser unschwer für den Vertretenen unter Vorlage der Vollmachtsurkunde am Rechtsverkehr teilnehmen und für ihn Rechtsgeschäfte abschließen kann.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die allgemeinen Regeln zur Vertretung und Vollmacht sind in §§ 164 ff. BGB normiert.

1 Funktion der Vollmacht

Aufgrund der Vollmacht ist der Bevollmächtigte im Stande, den Vollmachtgeber durch Abgabe eigener Willenserklärungen zu berechtigen und zu verpflichten. Er kann, soweit der Umfang der Vollmacht reicht, jedes Rechtsgeschäft mit bindender Wirkung für den Vollmachtgeber vornehmen, welches dieser auch selbst vornehmen könnte (Ausnahme: sog. höchstpersönliche Rechtsgeschäfte wie z. B. Eheschließung, § 1311 BGB, Begründung einer Lebenspartnerschaft, § 1 LpartG, Testamentserrichtung, § 2064 und Abschluss eines Erbvertrags, 2274 BGB – bei diesen ist keine Stellvertretung möglich). Der Bevollmächtigte kann allerdings grundsätzlich nicht, soweit ihm dies nicht ausdrücklich aufgrund der Vollmacht gestattet ist, Rechtsgeschäfte namens des Vollmachtgebers mit sich selbst abschließen (Verbot des Insichgeschäfts, § 181 BGB). Etwas anderes gilt allerdings, wenn das Insichgeschäft dem Vollmachtgeber lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt oder ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.

Aufgrund dieser weitreichenden Folgen wird im Rechtsverkehr häufig vom Vertreter verlangt, dass er seine Vertretungsmacht nachweist, etwa durch Vorlage einer schriftlichen Erklärung (Vollmachtsurkunde).

2 Rechtliche Voraussetzungen

2.1 Vollmachtserteilung

Die Vollmacht wird durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die sog. Bevollmächtigung, erteilt (§ 167 Abs. 1 BGB). Der Vollmachtgeber muss geschäftsfähig sein.[1] Die Erklärung kann gegenüber dem zu Bevollmächtigenden oder dem Dritten erfolgen, dem gegenüber die Vertretung stattfinden soll. Die Vollmacht wird mit Zugang wirksam, bedarf jedoch keiner Annahme durch den Bevollmächtigten. Es werden 3 Möglichkeiten für die Erteilung der Vollmacht unterschieden:

  1. Von einer sog. Innenvollmacht wird gesprochen, wenn die Bevollmächtigungserklärung (lediglich) gegenüber dem Vertreter abgegeben wird (§ 167 Abs. 1 Alt. 1 BGB).
  2. Wird sie gegenüber dem Geschäftsgegner erklärt, mit dem das Vertretergeschäft abgeschlossen werden soll, spricht man von einer Außenvollmacht (§ 167 Abs. 1 Alt. 2 BGB).
  3. Als weitere Möglichkeit kommt die Bevollmächtigung durch eine Erklärung gegenüber der Öffentlichkeit, regelmäßig durch öffentliche Bekanntmachung (§ 171 BGB), in Betracht. Der Vollmachtgeber erteilt hier eine Innenvollmacht und gibt dies nach außen bekannt (nach außen mitgeteilte Innenvollmacht). Bekanntgabe nach außen bedeutet nicht etwa, eine zu der Innenvollmacht hinzutretende Außenvollmacht; die Bekanntgabe als solche ist also keine Willenserklärung.

Die Vollmachtserteilung ist nur in Ausnahmefällen formbedürftig (siehe 2.2). Sie kann deshalb auch stillschweigend durch schlüssiges Verhalten erteilt werden, indem eine verkehrstypisch mit Handlungsvollmacht verbundene Stellung übertragen wird oder Aufgaben zugewiesen werden, die ohne eine Vollmacht nicht ordnungsgemäß erfüllt werden könnten.[2] Beispiel: Im Anstellungsvertrag des Fernfahrers liegt üblicherweise die Bevollmächtigung, auf der Fahrt anfallende Geschäfte wie Tanken und kleinere Reparaturen im Namen des Vertretenen vorzunehmen bzw. vornehmen zu lassen.

Eine konkludente Erteilung der Prokura ist nicht möglich, hierfür bedarf es immer einer ausdrücklichen Erklärung (§ 48 Abs. 1 HGB).

2.2 Die Form der Vollmacht

Die Erteilung der Vollmacht bedarf grundsätzlich keiner Form insbesondere nicht der Form, welche für das Rechtsgeschäft bestimmt ist, auf das sich die Vollmacht bezieht (§ 167 Abs. 2 BGB). Der Grundsatz der Formfreiheit der Vollmacht ist durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Schutz des Vollmachtgebers in nachfolgenden Fallgruppen eingeschränkt worden.

2.2.1 Grundstücksgeschäfte/Zwangsvollstreckung

Eine Vollmacht für Geschäfte, die nach § 311b Abs. 1 S. 1 BGB notariell beurkundet werden müssen, unterliegt der Beurkundungspflicht, wenn die Vollmacht unwiderruflich ist. Denn die unwiderrufliche Vollmacht begründet bereits eine bindende Verpflichtung zur Vornahme des Grundstücksgeschäfts. Gleiches gilt, wenn für den Fall des Widerrufs eine Vertragsstrafe vereinbart ist oder wenn bei widerruflicher Vollmacht nach Vorstellung des Vollmachtgebers schon eine tatsächliche Bindungswirkung eintritt.[3]

Ein Formverstoß kann durch Vollzug des Erfüllungsgeschäfts geheilt werden, wenn dies vom Vertretenen selbst vorgenommen oder genehmigt...

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