Eine durch Erklärung gegenüber dem Geschäftsgegner erteilte Außenvollmacht besteht gem. § 170 BGB solange fort, bis diesem das Erlöschen derselben angezeigt ist. Die Vollmacht erlischt also zwar gem. § 168 BGB auch im Fall einer Außenvollmacht durch Erklärung gegenüber dem Bevollmächtigten; gegenüber dem Geschäftsgegner wird jedoch ihr Fortbestehen fingiert. Eine ähnliche Regelung greift im Falle der öffentlichen Bekanntmachung der Vollmacht bzw. im Fall der Bevollmächtigung durch besondere Mitteilung an eine Dritten. Gemäß § 171 Abs. 2 BGB bleibt die Vertretungsmacht bestehen, bis die Kundgebung der Vollmacht in derselben Weise, wie sie erfolgt ist, widerrufen wird. An diese Regelung anknüpfend fingiert § 172 BGB die Vertretungsmacht als weiterhin bestehend, wenn der Vollmachtgeber dem Bevollmächtigten gemäß § 172 Abs. 1 BGB eine Vollmachtsurkunde ausgehändigt hat und der Vertreter diese dem Dritten bei Abschluss des Geschäfts vorlegt . Die Vollmacht bleibt bestehen, bis die Vollmachtsurkunde dem Vollmachtgeber zurückgegeben oder für kraftlos erklärt wird (§ 172 Abs. 2 BGB).

Die Vorschriften von §§ 170 bis 172 BGB normieren eine Rechtsscheinhaftung des Vertretenen: Sie schützen den Geschäftsgegner, der auf den Bestand (Fortbestand) einer in Wahrheit nicht (mehr) bestehenden Vollmacht vertraut hat, wobei es für die §§ 171 und 172 BGB lediglich auf die Kundgabe, nicht aber auf die tatsächliche Erteilung der Vollmacht ankommt. Ein Geschäftsgegner kann sich jedoch auf die Fortbestehensfiktion nur dann wirksam berufen, wenn er das Erlöschen der Vertretungsmacht bei Vornahme des Rechtsgeschäfts selbst nicht kennt oder kennen muss, d.h. nicht positive Kenntnis vom Erlöschen der Vertretungsmacht hat bzw. er diese fahrlässig nicht kennt (§ 173 BGB).

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