1 Allgemeines

 

Rz. 1476

Juristisch ist zwischen "Auflösung", "Liquidation", "Beendigung" und "Löschung" zu unterscheiden, auch wenn diese Begriffe im täglichen Sprachgebrauch nicht immer sorgfältig auseinander gehalten werden.

  • Auflösung bedeutet, dass sich der Zweck der Gesellschaft von dem einer werbenden in den einer zu liquidierenden Gesellschaft wandelt.
  • Die Liquidation (Abwicklung) ist die Veräußerung des Vermögens, Begleichung der Schulden, Beendigung aller rechtlichen Beziehungen und Auskehrung eines etwaigen Überschusses; sie ist einerseits die Folge der Auflösung und andererseits die Voraussetzung für die rechtliche Beendigung.
  • Beendigt ist die Gesellschaft mit Abschluss der Liquidation.
  • Davon wiederum ist die Löschung zu unterscheiden, die einen Hoheitsakt darstellt, der die Beendigung der Gesellschaft im Handelsregister dokumentiert.
 

Rz. 1477

Es gibt auch Fälle des liquidationslosen Erlöschens wie die Verschmelzung oder Aufspaltung (§§ 20 Abs. 1 Nr. 2, 131 Abs. 1 Nr. 2 UmwG). In diesen Fällen erlischt der übertragende Rechtsträger; der Durchführung einer Liquidation bedarf es aber nicht, weil ein Gesamtrechtsnachfolger in alle Rechte und Pflichten eintritt (§§ 20 Abs. 1 Nr. 1, 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG).

2 Auflösung

2.1 Auflösungsgründe

 

Rz. 1478

Eine GmbH wird nach § 60 Abs. 1 GmbHG aufgelöst durch

  • Zeitablauf,
  • Gesellschafterbeschluss mit qualifizierter Mehrheit,
  • Auflösungsurteil nach § 61 GmbHG oder Verwaltungsakt gemäß § 62 GmbHG,[1]
  • Eröffnung des Insolvenzverfahrens,
  • Ablehnung der Insolvenzverfahrenseröffnung mangels Masse,
  • rechtskräftige Feststellung eines wesentlichen Mangels des Gesellschaftsvertrags nach § 399 FamFG,
  • Löschung wegen Vermögenslosigkeit nach § 394 FamFG.
 

Rz. 1479

Darüber hinaus können im Gesellschaftsvertrag weitere Auflösungsgründe festgesetzt werden (§ 60 Abs. 2 GmbHG), so z. B. Gründe in der Person eines Gesellschafters (Tod, Insolvenz).[2] Bei solchen statuarischen Regelungen ist immer auf hinreichende Bestimmtheit zu achten, um Ungewissheit über die Auflösung der Gesellschaft zu vermeiden.

Während der Eintritt eines statuarischen Auflösungsgrunds automatisch die Auflösung der Gesellschaft zur Folge hat, können im Gesellschaftsvertrag festgeschriebene Kündigungsklauseln die Möglichkeit gewähren, durch Abgabe einer wirksamen Kündigungserklärung einseitig die Auflösung der Gesellschaft zu bewirken. Die Zulässigkeit von gesellschaftsvertraglichen Kündigungsklauseln ist unbestritten, allerdings sind hier diverse Gestaltungsmöglichkeiten denkbar: Es kann sich um eine auflösende Kündigung, eine Austrittskündigung oder eine Ausschließungskündigung handeln, wobei jeweils unterschiedliche Rechtsfolgen eintreten und nur die erste Variante zur Auflösung der Gesellschaft führt.[3]

 

Beispiel für Gesellschafterbeschluss über Auflösung:

Muster VIII, 1

Der Katalog der Auflösungsgründe in § 60 Abs. 1 GmbHG ist nicht abschließend, weitere gesetzliche Auflösungsgründe sind etwa

[1] Die Vorschrift ist in der Praxis weitgehend bedeutungslos, siehe dazu Limpert, in MüKo-GmbHG, § 62 Rn. 4 ff.
[2] Weitere Fälle bei Haas in Baumbach/Hueck, § 60 Rn. 89.
[3] Näher hierzu Berner, in MüKo-GmbHG, § 60 Rn. 223.

2.2 Folge

 

Rz. 1480

Mit der Auflösung verwandelt sich die werbende Gesellschaft in eine Liquidationsgesellschaft. Sie hat nicht mehr den Zweck, durch Verfolgung des im Gesellschaftsvertrag festgelegten Unternehmensgegenstandes Gewinne zu erzielen, sondern den Zweck der Abwicklung, also der Veräußerung des aktiven Vermögens, der Beendigung der Vertragsverhältnisse, der Begleichung der Verbindlichkeiten und der Auskehrung eines etwaigen Liquidationsüberschusses.

 

Rz. 1481

Bei Löschung wegen Vermögenslosigkeit nach § 394 FamFG ist eine Abwicklung grundsätzlich nicht erforderlich: Wo kein Vermögen ist, gibt es auch nichts abzuwickeln. Nur wenn sich später doch noch herausstellt, dass Vermögen vorhanden ist, findet eine (Nachtrags-)­Liquidation statt (§ 66 Abs. 5 GmbHG); vgl. Rn. 1496 ff.

2.3 Registeranmeldung

 

Rz. 1482

Die Geschäftsführer haben die Auflösung der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden (§§ 65 Abs. 1 Satz 1, 78 GmbHG). Dies gilt nicht in den folgenden Fällen:

  • Eröffnung und Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens,
  • gerichtliche Feststellung eines Mangels des Gesellschaftsvertrages.

In diesen Fällen hat das Registergericht die Auflösung und ihren Grund von Amts wegen einzutragen (§ 65 Abs. 1 Satz 2 und 3 GmbHG).

 

Beispiel für die Registeranmeldung:

Muster VIII, 2

 

Rz. 1483

Bei Löschung der Gesellschaft (§ 60 Abs. 1 Nr. 7 GmbHG) wird nicht erst die Auflösung, sondern direkt die Löschung eingetragen (§ 65 Abs. 1 Satz 4 GmbHG; zur Löschung vgl. unten Rn. 1494 ff.).

3 Liquidation (§§ 66 bis 74 GmbHG)

 

Rz. 1484

Nach Auflösung ist die Gesellschaft nach den Vorschriften des GmbHG abzuwickeln (zu liquidieren). Wenn die Auflösung allerdings auf der Eröffnung des Insolvenzverfahrens beruht, geschieht die Abwicklung nach den vorrangigen Vorschriften d...

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