Für die Einschränkung der Rechte von betroffenen Personen sind in Art. 23 DSGVO noch einige zusätzliche Gründe genannt, vor allem

  • die nationale und öffentliche Sicherheit;
  • die Landesverteidigung;
  • die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder die Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit;
  • der Schutz sonstiger wichtiger Ziele des allgemeinen öffentlichen Interesses der Union oder eines Mitgliedstaats, insbesondere eines wichtigen wirtschaftlichen oder finanziellen Interesses der Union oder eines Mitgliedstaats, etwa im Währungs-, Haushalts- und Steuerbereich sowie im Bereich der öffentlichen Gesundheit und der sozialen Sicherheit;
  • Kontroll-, Überwachungs- und Ordnungsfunktionen, die dauernd oder zeitweise mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind, vor allem für die oben genannten Zwecke;
  • der Schutz der betroffenen Person oder der Rechte und Freiheiten anderer Personen;
  • die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche.

Für diese Zwecke müsste folgerichtig staatliche Videoüberwachung erlaubt sein, sofern sie den Wesensgehalt der Grundrechte und Grundfreiheiten achten und in einer demokratischen Gesellschaft eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme darstellt. Dann ist zu erwarten, dass man auch beim EuGH nichts dagegen einzuwenden hat.

Art. 23 DSGVO schreibt vor, dass die betreffenden nationalen Gesetze, sofern dies nötig ist, spezifische Vorschriften enthalten müssen, unter anderem über die Zwecke der Verarbeitung oder die Verarbeitungskategorien, den Umfang der vorgenommenen Beschränkungen, sowie Garantien gegen Missbrauch oder unrechtmäßigen Zugang oder unrechtmäßige Übermittlung.

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