Leitsatz

1. Die Erteilung einer Pensionszusage an den Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft setzt im Allgemeinen die Einhaltung einer Probezeit voraus, um die Leistungsfähigkeit des neu bestellten Geschäftsführers beurteilen zu können. Handelt es sich um eine neu gegründete Kapitalgesellschaft, ist die Zusage überdies erst dann zu erteilen, wenn die künftige wirtschaftliche Entwicklung der Gesellschaft verlässlich abgeschätzt werden kann (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung).

2. Eine vertraglich nicht geregelte private Kfz-Nutzung durch den Geschäftsführer und Ehemann der Alleingesellschafterin einer Kapitalgesellschaft stellt in Höhe der Vorteilsgewährung eine vGA dar. Der Vorteil ist nicht gem. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG mit 1 % des Listenpreises, sondern nach Fremdvergleichsmaßstäben zu bewerten.

 

Normenkette

§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG , § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG , § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG

 

Sachverhalt

Die Klägerin ist eine im August 1995 errichtete GmbH. Ihr Geschäftsführer war BS, dessen Ehefrau Alleingesellschafterin einer weiteren GmbH war, die ihrerseits zunächst sämtliche Anteile an der Klägerin hielt. 1996 wurden die Anteile auf einen Treuhänder übertragen.

Nach dem Anstellungsvertrag vom 29.9.1995 erhielt BS u.a. einen gesellschaftseigenen Pkw für Dienstfahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb. Neben einem Gehalt sagte die Klägerin ihm am 30.11.1995 eine Pension in Form einer Altersrente, Invalidenrente und Witwen- und Vollwaisenrente zu.

Das FA ging davon aus, dass der Dienstwagen von BS auch privat genutzt worden sei. Da die geführten Fahrtenbücher nur Zeit- und Ortsangaben, nicht aber Reisezweck und Geschäftspartner enthielten, setzte er entsprechende Aufwendungen als vGA an, und zwar ausgehend von der sog. 1%-Regelung gem. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG für jeden Kalendermonat mit 1 % des inländischen Listenpreises des Fahrzeugs. Die Aufwendungen für die Pensionszusage hielt das FA für gesellschaftsrechtlich mitveranlasst, weil diese unmittelbar nach Errichtung der Klägerin vereinbart und keine hinreichende Erprobungszeit abgewartet worden sei.

Die Klage gegen die hiernach geänderten Steuerbescheide blieb erfolglos (DStRE 2005, 161).

 

Entscheidung

Der BFH gab dem FA hinsichtlich der Pensionszusage Recht. Er tat dies auch bezogen auf die Kfz-Nutzung. Mangels eindeutiger Vereinbarungen im Anstellungsvertrag sei die Nutzung gesellschaftlich mitveranlasst. Jedoch: Die sich dadurch ergebende vGA dürfe nicht mit der 1%-Regelung bewertet werden. Richtigerweise sei der Fremdvergleichspreis zu ermitteln, was die Zurückverweisung der Sache an das FG erfordere.

 

Hinweis

1. Das, was sich aus dem ersten Leitsatz ergibt, ist gewissermaßen ein "alter Hut" und bringt nichts Neues: Sagt eine neu gegründete GmbH ihrem frisch eingestellten GmbH-Geschäftsführer unmittelbar nach der Anstellung eine Versorgungsanwartschaft zu, dann erkennt der BFH in ständiger Rechtsprechung darin ein Indiz für eine gesellschaftliche Mitveranlassung.

Denn ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter würde zunächst abwarten, ob sich die Ertragsprognosen der Gesellschaft tatsächlich umsetzen und verstetigen lassen. Er würde überdies die erörterte Leistungsfähigkeit des neuen Geschäftsführers prüfen. All dies erfordert in aller Regel eine angemessene Probezeit. Das "feste Ende" dieser Probezeit lässt sich nicht allgemeingültig bestimmen. Es mag bei ca. 2 bis 3 Jahren liegen. Für Zeiträume darunter ist es dem BFH i.d.R. nur dann verzichtbar, wenn die Gesellschaft aus einer Umwandlung hervorgegangen ist, einem sog. Management-buy-out o.Ä. Im Einzelnen kann auf jüngere Urteile verwiesen werden, z.B. Urteil vom 24.4.2002, BFH-PR 2002, 423.

2. Interessanter ist der 2. Aspekt des Urteils. Er betrifft die Bewertung der vGA.

a) Der alleinige Gesellschafter-Geschäftsführer im Urteilsfall hatte nämlich das Betriebs-Kfz auch für private Zwecke genutzt, ohne dass ihm dies vertraglich eingeräumt worden wäre. Darin erkannte das FA eine (weitere) vGA, wobei der Streit darum ging, ob das vom Geschäftsführer geführte Fahrtenbuch die Privatnutzung i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG ausreichend dokumentierte. Der BFH entzog sich diesem Streit: Fahrtenbuch hin, Fahrtenbuch her, ausschlaggebend sei allein, dass die Privatnutzung nicht vorherig, klar und eindeutig vereinbart worden war. Das verstieß gegen die Sonderbedingungen, die beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer körperschaftsteuerlich unterworfen sind.

b) Jedoch: Die dadurch bedingte vGA sei nicht mit dem lohnsteuerrechtlichen Wert (1 % des Listenpreises des Fahrzeugs, § 8 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 6 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 EStG) zu bewerten. Dieser Wert möge beim Gesellschafter-Geschäftsführer für die einkommensteuerliche Erfassung des Nutzungsvorteils maßgeblich sein, und zwar unbeschadet dessen Qualifizierung als Arbeitslohn (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG) oder als vGA (§ 20 Abs. 1 Satz 2 EStG). Vgl. z. B. BFH, Beschluss vom 19.12.2003, VI B 281/01, BFH/NV 2004,...

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