Leitsatz

Die Gewährung einer Versorgungszusage an den Geschäftsführer einer GmbH, stellt eine verdeckte Gewinnausschüttung dar, wenn trotz Befristung des Anstellungsverhältnisses auf drei Jahre vom ersten Tag an eine unverfallbare Anwartschaft entsteht und der Geschäftsführer einem Gesellschafter nahe steht.

 

Sachverhalt

Für die klagende GmbH wurde ein neuer Geschäftsführer bestellt. Der Anstellungsvertrag war zunächst auf drei Jahre beschränkt. Es bestand aber die Möglichkeit auf eine weitere Verlängerung. Der Geschäftsführer war vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied einer an der Klägerin mit 25% beteiligten Gesellschafterin. Zudem erwarb er im späteren Verlauf selbst eine Beteiligung von 25% an der Klägerin. Im Anstellungsvertrag wurde dem Geschäftsführer eine dynamisierte Altersversorgung zugesagt. Diese wurde mit dem Tag der Aufnahme der Geschäftsführertätigkeit wirksam. Bereits vom ersten Tag an entstand eine unverfallbare Anwartschaft, da eine zeitanteilige Rente auch dann entstand, wenn er vor Vollendung des 65. Lebensjahres seine Tätigkeit aufgab. Das Finanzamt erkannte die Zahlungen an eine Unterstützungskasse nicht als Betriebsausgaben an, da Voraussetzung hierfür sei, dass die Beiträge der Höhe nach gleich bleiben oder steigen. Im konkreten Fall seien die Beiträge jedoch gesunken. Hiergegen richtet sich die Klage.

 

Entscheidung

Das Gericht wies die Klage als unbegründet ab, begründete dies aber abweichend vom Finanzamt. Nach Ansicht des FG waren die Zahlungen an die Unterstützungskasse nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig, da bei einer unmittelbaren Erbringung der Leistungen der Unterstützungskasse durch das Trägerunternehmen keine betriebliche Veranlassung vorgelegen hätte. Insoweit wären nämlich die Voraussetzungen für eine verdeckte Gewinnausschüttung erfüllt worden. Nach Auffassung des Gerichts war die Zusage der Altersversorgung im Streitfall durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst. Unter fremdüblichen Bedingungen wäre eine mit einer lebenslangen Versorgungszusage verbundene fortlaufende Gewinnbelastung erst nach einer gewissen Arbeitszeit eingegangen worden. Während dieser Probezeit hätte die Eignung des Geschäftsführers eingehend überprüf werden können. Eine gewissenhafte Prüfung ist vorliegend aber unterblieben.

 

Hinweis

Das Urteil ist rechtskräftig. Bei der Gewährung von Versorgungszusagen an Geschäftsführer, die entweder selbst Gesellschafter sind oder einem Gesellschafter nahe stehen, ist auf eine fremdübliche Ausgestaltung zu achten. Dabei sollte insbesondere eine ausreichende Eignungsprüfung des Geschäftsführers erfolgen. In der Rechtsprechung werden hierfür Probezeiten von einem Jahr als Mindestdauer und von fünf Jahren als regelmäßig ausreichend angesehen.

 

Link zur Entscheidung

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.05.2009, 12 K 8244/05 B

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge