Gegen die Festsetzung eines Verzögerungsgelds ist ein Einspruch statthaft.[1] Gleiches gilt für das Verlangen zur Vorlage von Unterlagen, zur Auskunftserteilung usw. Die Fristsetzung, innerhalb derer ein Steuerpflichtiger seiner Pflicht noch nachkommen kann, ist eine unselbstständige Nebenbestimmung und kann nicht getrennt angefochten werden. Die allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen für einen Einspruch sind zu beachten. Wird der Einspruch zurückgewiesen, ist gegen die Festsetzung eines Verzögerungsgelds eine Anfechtungsklage vor dem zuständigen Finanzgericht zu erheben. Maßgeblich für die gerichtliche Überprüfung der Ermessensentscheidung des Finanzamts ist dabei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung. Dies ist regelmäßig der Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung.[2] Für die Überprüfung der Ermessensentscheidung des Finanzamts ist § 102 FGO zu beachten.[3]

[1] Haselmann, in Koenig, AO, 4. Aufl. 2021, § 146 AO Rz. 40.
[3] Rätke, in Klein, AO, 16. Aufl. 2022, § 146 AO Rz. 95; Haselmann, in Koenig, AO, 4. Aufl. 2021, § 146 AO Rz. 40.

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