Leitsatz

Die aus Anlass der Versetzung eines Universitätsprofessors und Klinikdirektors gewährte Ausgleichszahlung für den versetzungsbedingten Wegfall der Möglichkeit zur Behandlung von Patienten im Nebenamt (Privatliquidation) unterliegt nicht der Umsatzsteuer.

 

Sachverhalt

Der Kläger war Chefarzt und Professor sowie Klinikdirektor einer Universitätsklinik. Aufgrund einer Versetzung des Klägers auf eine Forschungsprofessur erhielt er eine "Entschädigung" für den erklärten Verzicht auf das chefärztliche Privatliquidationsrecht. Als angestellter Chefarzt ist er nichtunternehmerisch tätig. Die heilberuflichen Umsätze aus der selbstständigen Chefarzttätigkeit im Nebenberuf waren umsatzsteuerfrei nach § 4 Nr. 14 UStG. Das Finanzamt unterwarf die Entschädigung der Umsatzsteuer.

 

Entscheidung

Die oben genannte Ausgleichszahlung für den Wegfall der Möglichkeit zur Behandlung von Patienten im Nebenamt (Verzichtsleistung) unterliegt nicht der Umsatzsteuer.

Ob eine Leistung des Unternehmers vorliegt, die derart mit der Zahlung verknüpft ist, dass sie sich auf die Erlangung einer Gegenleistung (Zahlung) richtet, bestimmt sich in erster Linie nach dem der Leistung zugrundeliegenden Rechtsverhältnis. Das FG geht davon aus, dass nach dem zugrundeliegenden Vertrag die Ausgleichszahlung nicht lediglich für den Verzicht auf das Privatliquidationsrecht, sondern u. a. auch für die Aufgabe der Position des Klinikdirektors erbracht worden ist. Die Ausgleichszahlung für den oben genannten Verzicht ist dann nicht der unternehmerischen Sphäre des Medizinprofessors zuzuordnen, wenn sich die Zahlung in erster Linie als Gegenleistung für die vorzeitige Aufgabe der Position des Klinikdirektors darstellt und sich lediglich der Höhe nach an den bisherigen Einkünften aus freiberuflicher medizinischer Tätigkeit orientiert. Vorliegend sind nach Auffassung des FG die vom Kläger erbrachten Verzichtsleistungen überwiegend mit seiner beamtenrechtlichen Position als Professor und Klinikdirektor veranlasst und nicht mit seiner bisherigen selbstständigen ärztlichen Tätigkeit (Privatliquidation).

Auch hätte das in der Präambel des Vertrages niedergelegte Ziel der Neuorganisation nicht ohne den Verzicht des Klägers auf die Klinikleitung und seine damit einhergehende Zustimmung zur Versetzung auf eine Forschungsprofessur erreicht werden können.

Selbst bei einer unterstellten Zuordnung des Verzichts auf das Privatliquidationsrecht zur unternehmerischen Sphäre des Klägers greift die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 14 UStG.

Zwar ist der Verzicht eines Professors der Medizin auf das ihm eingeräumte Liquidationsrecht im steuerfreien Katalog des § 4 UStG nicht ausdrücklich angeführt. Auch handelt es sich bei dem entgeltlichen Verzicht weder um eine Heilbehandlung noch um einen sonstigen Leistungsaustausch zwischen Patienten und Arzt. Jedoch greift hier der Rechtsgedanke des EuGH, Urteil v. 15.12.1993, C-63/92, BStBl 1995 II S. 480. Danach ist der Verzicht auf die Rechte aus einem Vertrag steuerlich der Leistung, auf dessen Ausübung – hier nach § 4 Nr. 14 UStG steuerfreie Heilbehandlung – verzichtet wird, gleichzusetzen.

 

Link zur Entscheidung

Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil v. 30.09.2020, 4 K 67/18

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