Die GmbH ist nach wie vor die beliebteste Rechtsform für eine Unternehmensgründung in der Bundesrepublik. Doch sie hat auch Nachteile, vor allem weil ein Mindestkapital von 12.500 EUR aufgebracht werden muss. Der Aufwand und die Kosten einer Gründung sind so beträchtlich, dass sie manchen Interessenten abschrecken. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber mit Wirkung ab dem 1.11.2008 die sog. Unternehmergesellschaft haftungsbeschränkt (UG) eingeführt. Für sie gelten fast alle Vorschriften der GmbH, allerdings mit der Ausnahme, dass man für die Gründung lediglich ein Mindestkapital von einem Euro benötigt und die Gesellschaft sich nicht GmbH, sondern UG nennen muss. Die UG kann – wie die GmbH – auch nur von einer Person GmbH gegründet werden. Gründet eine Person, z. B. ein bisher tätiger Einzelunternehmer, eine UG und wickelt er seine Geschäfte über diese ab, handelt es sich wirtschaftlich betrachtet um einen "Einzelkaufmann mit beschränkter Haftung". Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob man stattdessen überhaupt noch auf eine ausländische Kapitalgesellschaft, z. B eine irische Limited Company (ltd) zurückgreifen sollte.

Bis Ende 2008, das heißt bis zur Einführung der UG, bedienten sich viele im Inland tätige Unternehmen ausländischer Rechtsformen wie der britischen Limited. Mit der Einführung der UG hat dieser Run deutlich nachgelassen. Seit dem Brexit ist die englische Limited nicht mehr interessant. Gleichwohl stellt sich noch immer die Frage, ob die Wahl einer anderen ausländischen Rechtsform sinnvoll ist. Im Ergebnis kann dies nur eine Rechtsform aus dem EU-Ausland bzw. dem Europäischen Wirtschaftsraum sein. Der folgende Beitrag geht dieser Frage nach.

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