Grundsätzlich ist die unternehmerische Mitbestimmung des deutschen Rechts, also vor allem die Beteiligung von Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat bei Gesellschaften mit in der Regel mehr als 500 Arbeitnehmern auf ausländische Kapitalgesellschaften nicht anwendbar, auch wenn sie im Inland ihren tatsächlichen Sitz unterhalten. Dies ist ein Vorteil der Verwendung einer Rechtsform eines anderen EU-Landes zumindest für größere Arbeitgeber.

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