Selbst wenn nach EU-Recht einer solchen Gesellschaft die Rechtsfähigkeit zugesprochen werden muss, heißt dies nicht, dass aus Erwägungen des Gläubigerschutzes ein haftungsrechtlicher Durchgriff auf die dahinter stehenden Gesellschafter nicht möglich ist. Dies hat im Anschluss an die Überseering-Entscheidung bereits das Amtsgericht Hamburg im Mai 2003 in einer derartigen Konstellation entschieden.[1] Das Amtsgericht hatte über einen Fall zu entscheiden, bei dem eine englische Ltd. rechtsmissbräuchlich im Ausland gegründet worden war, um Gläubiger zu benachteiligen.

Allerdings wäre ein Gesetz europarechtswidrig, das gezielt eine Haftung der Gesellschafter ausländischer Kapitalgesellschaften anordnet.[2]

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