Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden.[1] Grundsätzlich ergehen Verwaltungsakte schriftlich oder elektronisch. Eine Stundung beispielsweise kann auch mündlich ausgesprochen oder abgelehnt werden. In der Praxis werden Stundungsbescheide oder Ablehnungen von Stundungsanträgen jedoch aus Beweisgründen grundsätzlich schriftlich erteilt.

Steuer- und Feststellungsbescheide[2] , verbindliche Auskünfte[3] und Prüfungsanordnungen[4] können schriftlich und elektronisch erteilt werden. Haftungs- und Duldungsbescheide[5] , verbindliche Zusagen[6] und Anrufungsauskünfte gem. § 42e EStG[7] sind ebenfalls schriftlich zu erteilen.

Ein schriftlicher Verwaltungsakt (schriftlich oder elektronisch) muss die zu erlassende Behörde erkennen lassen. Grundsätzlich hat ein solcher Verwaltungsakt auch die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten zu enthalten. Das gilt jedoch bei formularmäßigen oder mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassenen Verwaltungsakten nicht.[8] Sofern ein Verwaltungsakt schriftlich zu ergehen hat, aber in elektronischer Form ergeht, gelten für diesen noch weitere Voraussetzungen. So muss das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qaulifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Wird der Verwaltungsakt in Form eines zulässigen elektronischen Verfahrens – z. B, einer DE-Mail[9] bekanntgegeben, muss die Bestätigung ebenfalls die erlassende Behörde erkennen lassen. Zur elektronischen Kommunikation vgl. § 87a AO mit AEAO.

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