Zwar beruht das Vertretungsrecht der §§ 164 ff. BGB auf dem Offenkundigkeitsgrundsatz (3.1).Grundsätzlich muss eine Stellvertretung also nach außen erkennbar sein, Zu unterscheiden davon sind Fälle, in denen jemand zwar im Interesse eines anderen handelt und dabei jedoch im eigenen Namen auftritt. Geschäftspartner ist hier allein der "Vertreter", während die wirtschaftlichen Folgen im Endergebnis für und gegen den "Vertretenen" eintreten sollen. Das kann aber nur durch Übertragung der erworbenen Rechte (z. B. Abtretung, Übereignung) vollzogen werden. Diese sog. unechte, verdeckte oder indirekte Stellvertretung ist zwar zulässig, jedoch gelten hier die Vorschriften über die Stellvertretung (§ 164 ff. BGB) nicht.

Ein typischer verdeckter Stellvertreter ist der Treuhänder, der nach außen im eigenen Namen auftritt, nach innen jedoch für einen anderen handeln will und soll. Der Treuhänder wird aus seinen Rechtsgeschäften selbst berechtigt und verpflichtet. Ihn treffen auch die steuerlichen Folgen seines Handelns. Mit seinem Auftraggeber verbindet ihn ein eigenes Vertragsverhältnis (Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag), das ihn je nach Inhalt dazu verpflichtet, die aus den in eigenem Namen abgeschlossenen Verträgen erlangten Forderungen an den Auftraggeber abzutreten (§ 398 BGB), Vermögenswerte zu übereignen (§ 929 BGB) usw.

Liegt bei einem Treuhandverhältnis das besondere Interesse des Auftraggebers darin, nicht nach außen auftreten zu müssen, spricht man von einem Strohmann. Auch der Strohmann wird durch seine Rechtshandlungen unmittelbar selbst berechtigt und verpflichtet. Strohmanngeschäfte sind nicht per se unwirksam, solange hierdurch nicht gegen Verbotsgesetze verstoßen wird.

 
Wichtig

So unterschiedlich wie Tag und Nacht: Außen- und Innenverhältnis

Weil Treuhänder und Strohmann in eigenem Namen handeln, stehen Vermögenswerte, die sie für ihren Auftraggeber erlangen, dem Zugriff ihrer Gläubiger offen. Überschreiten Treuhänder oder Strohmänner im Verhältnis zu Dritten den Rahmen dessen, wozu sie nach der Treuhandabrede mit ihrem Treugeber befugt sind, berührt dies die Wirksamkeit der im Außenverhältnis getätigten Geschäfte nicht. Allenfalls erlangt der Treugeber einen Schadensersatzanspruch gegen seinen Treuhänder aus der Verletzung der im Innenverhältnis getroffenen Treuhandabrede.

Anders als im Fall der unmittelbaren Stellvertretung lässt sich das Treuhandverhältnis nicht als Dreieck, sondern als lineare Rechtsbeziehung darstellen.

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