Rechtsgeschäftliche Vertretung lässt sich grafisch als ein Dreiecksverhältnis darstellen, an dem der Vertretene, der Vertreter und (mindestens) ein Dritter beteiligt sind. Zwischen den Beteiligten bestehen entsprechend drei Beziehungen:

  • zwischen dem Vertretenen und dem Vertreter die erteilte Vollmacht
  • zwischen dem Vertreter und dem Dritten die im Rahmen dieser Vollmacht abgegebene (oder entgegen genommene) rechtsgeschäftliche Willenserklärung
  • zwischen dem Dritten und dem Vertretenen die vom Vertreter veranlasste Rechtsbeziehung, hier ein Vertrag.

 
Wichtig

Boten sind keine Stellvertreter

Kein Stellvertreter ist der Bote, der Willenserklärungen eines anderen lediglich überbringt. Denn der Bote gibt keine eigenen rechtsgeschäftlichen Willenserklärungen ab. Deshalb kann auch eine geschäftsunfähige Person Bote sein. Wie beim Stellvertreter kann auch der Bote aktiv eine Erklärung überbringen oder – als so genannter Empfangsbote – passiv eine solche entgegen nehmen.

Die Unterscheidung von Vertreter und Bote kann ausschlaggebend sein: Wird etwa ein befristetes Angebot am Abend des letzten Tages der Frist gegenüber einem dazu bevollmächtigten Vertreter des Anbietenden angenommen, kommt der Vertrag damit zustande. Wird die Annahme dagegen einem Empfangsboten erklärt, der dies erst am nächsten Morgen und damit nach Fristablauf dem Anbieter meldet, ist das Angebot nicht fristwahrend angenommen worden, denn die Annahmeerklärung gilt in diesem Falle erst als zugegangen, wenn mit der Überbringung an den Anbieter gerechnet werden konnte.

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