Begriff

Die Vertragsstrafe ist i.d.R. eine festgelegte pauschale Geldsumme, die dann zu zahlen ist, wenn die vereinbarte Leistung nicht oder nicht richtig erbracht wird oder – im Falle einer strafbewehrten Unterlassungserklärung – wenn eine unerlaubte Handlung nicht unterlassen wird. Synonyme für die Vertragsstrafe sind z. B. Konventionalstrafe oder Strafversprechen. Der Beitrag gibt einen Überblick über wirksame und unwirksame Vertragsstrafenregelungen, deren Anwendungsbereiche in der Praxis und die Rechtsfolgen bei Verwirkung.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die Vertragsstrafe ist in den §§ 339 bis 345 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt. Findet sich eine Vertragsstrafe in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), ist § 309 Satz 1 Nr. 6 BGB zu beachten, der eine Vertragsstrafe gegenüber Verbrauchern weitestgehend verbietet. Ein weiteres gesetzliches Vertragsstrafenverbot gilt im Wohnraum-Mietrecht (§ 555 BGB). Ansonsten gibt die Rechtsprechung Aufschluss über die Bewertung von Vertragsstrafen. Die RL 93/13/EWG verbietet auf europäischer Ebene Bestimmungen, durch die der Verbraucher, der seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, ein unverhältnismäßig hoher Entschädigungsbetrag auferlegt wird. Der AGB-Schutz vor Schadenspauschalen und unangemessenen Vertragsstrafen (§§ 309 Satz 1 Nr. 5, 6, 307 BGB) leistet dem deutschen Recht ausreichend Genüge.

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