Überblick

Im Wirtschaftsleben wird täglich eine Vielzahl von Verträgen vorbereitet und geschlossen. Die meisten werden zur Zufriedenheit der Vertragspartner abgewickelt und erfüllt. Die Frage, welche Pflichten eine Vertragspartei aus einem Vertrag treffen oder ob eine Partei an Verträge gebunden ist, stellt sich meist nur, wenn es zu sog. Leistungsstörungen kommt, sich also eine Vertragspartei gar nicht an getroffene oder vermeintlich getroffene Vereinbarungen hält, seine Vertragspflichten schlecht oder aber nicht rechtzeitig erfüllt. Der folgende Beitrag gibt einen Überblick über Abschluss und Bindungswirkung von Verträgen und die in der Praxis häufig relevanten Probleme.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Für alle Verträge sind zunächst die Regelungen der §§ 116157 BGB zu beachten. Besonders wichtig für den Akt des Vertragsschlusses sind die Vorschriften zum Angebot und zur Annahme (§§ 145 ff. BGB), über die Auslegung von Willenserklärungen (§§ 133, 157 BGB), über Willensmängel, Irrtum und Anfechtung (§§ 104 ff., 119 ff. BGB), über Einigungsmängel (§§ 154 f. BGB) und gesetzliche Verbote (§§ 134, 138 BGB). Handelt es sich bei gegenseitigen Verträgen nicht um zwischen den Parteien ausgehandelte (Individual-)Verträge, sondern verwendet eine Vertragspartei für viele ihrer Verträge bereits vorformulierte Vertragsbedingungen (sog. Allgemeine Geschäftsbedingungen) sind die §§ 305 ff. BGB zu beachten. Darüber hinaus gelten Besonderheiten bei Verträgen, die zwischen Unternehmern und Verbrauchern (sog. Verbraucherverträge) geschlossen werden (§§ 312 ff. BGB), insbesondere bei Fernabsatzverträgen (§§ 312c ff. BGB) und Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr (§§ 312i f. BGB). Für handelsrechtliche Verträge sind zusätzlich besondere Vorschriften des Handelsgesetzbuches einzuhalten.

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