Schließen Verbraucher außerhalb von Geschäftsräumen, im elektronischen Geschäftsverkehr (Online-Geschäfte) oder im sog. Fernabsatz Verträge ab, steht ihnen grundsätzlich ein gesetzliches Widerrufsrecht zu (§ 355 BGB). Gleiches gilt bei für Verbraucher besonders folgenreichen Verträgen, so etwa für Darlehens-, Ratenlieferungs- und Bauverträgen (s. hierzu §§ 356a ff. BGB).

Das Widerrufsrecht berechtigt den Verbraucher, seine vertragliche Bindung (durch Angebots- oder Annahmeerklärung) zu widerrufen, also wieder zu beseitigen. Der Widerruf muss fristgerecht erfolgen, d. h. in der Regel grundsätzlich innerhalb von 2 Wochen nach Vertragsschluss. Diese Frist verlängert sich auf 12 Monate und 14 Tage, wenn das Unternehmen den Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt hat. Um sein Widerrufsrecht auszuüben, muss der Verbraucher seinen Widerruf ausdrücklich erklären. Allein die Rücksendung der Ware reicht dafür nicht aus.

 

Verbraucherschutz und Widerrufsbelehrung

Zum Schutz der Verbraucher regelt das Gesetz umfangreiche Informationspflichten sowie besondere Anforderungen an den Inhalt und die Form einer Widerrufsbelehrung, die der Unternehmer einzuhalten hat. Die Widerrufsfrist beginnt immer erst zu laufen, wenn der Unternehmer den Verbraucher entsprechend Artikel 246a § 1 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch unterrichtet hat. Auf der sicheren Seite sind Unternehmen, wenn sie sich bei der Formulierung der Belehrung an das Muster halten, das der Gesetzgeber in den Anlagen 1 ff. in Artikel 253 des Gesetzes bereitgestellt hat.

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