Wenn die Annahme gegenüber dem Antrag Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstige Änderungen enthält, bringt der Erklärende zum Ausdruck, dass er mit dem Angebot nicht oder nicht vollständig einverstanden ist. Eine solche Annahme gilt als Ablehnung, verbunden mit einem neuen Antrag. Auch eine nach Ablauf der Annahmefrist erklärte – verspätete – Annahme gilt als neuer Antrag.

 

Gegenangebot

A bietet B die Vermietung einer Gewerbefläche nebst zugehörigem Lager und mehreren Garagen an. B nimmt an, jedoch mit der Maßgabe, dass die Garagen nicht gemietet, der Mietzins entsprechend herabgesetzt werde. A lehnt dies ab.

Hier ist die "Annahme" durch A rechtlich ein neues Angebot an B, zu den veränderten Konditionen zu vermieten. B ist frei, dieses Angebot anzunehmen oder abzulehnen.

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