Das Angebot muss hinreichend bestimmt sein, d. h. den wesentlichen Inhalt des angebahnten Vertrags widerspiegeln. Bei einem Kaufvertrag sollte daher zumindest der Kaufgegenstand konkret bezeichnet sein und auch der Preis. Will der Anbietende, dass zusätzliche vertragliche Besonderheiten oder andere Voraussetzungen für den Vertrag gelten, müssen diese bereits im Angebot enthalten sein.

 

Vertragsangebot mit Eigentumsvorbehalt

Häufig liest man auf Rechnungen eines Unternehmens Klauseln wie "diese Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum". Diese Klausel hat, wenn sie dem Vertragspartner erst auf der Rechnung mitgeteilt wird, keine Wirkung. Wer sich das Eigentum an der Ware bis zur Bezahlung sichern will, muss den Eigentumsvorbehalt bereits vor Vertragsschluss in sein Angebot aufnehmen.

Besonderheiten bei Verträgen unter Einbeziehung von AGBs

Viele Unternehmen schließen täglich gleichartige Verträge mit einheitlichen Bestimmungen ab, die bereits an die besonderen Geschäftsbedürfnisse angepasst sind. Sie handeln die Bedingungen also nicht jedes Mal erneut mit ihren Vertragspartnern aus. Diese für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die durch eine Vertragspartei gestellt werden, nennt man Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB). Will der Verwender der AGB, dass diese Vertragsbestandteil werden, müssen sie ebenfalls vor oder bei Vertragsabschluss im Rahmen des Angebots in den Vertrag einbezogen werden, indem

  • ein ausdrücklicher Hinweis auf die AGB erfolgt und
  • der anderen Vertragspartei die Möglichkeit eingeräumt wird, die AGB in zumutbarer Weise zur Kenntnis zu nehmen.

Besonderheiten bei Verträgen außerhalb von Geschäftsräumen und bei Fernabsatzverträgen

Bei Verträgen mit Verbrauchern, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden, oder bei sog. Fernabsatzverträgen, bei denen sich der Unternehmer der sog. Fernkommunikationsmittel (z. B. Telefonanrufe, E-Mails oder SMS) bedient, müssen die AGB dem Kunden im Rahmen des Angebots – zusätzlich zu den bereits oben genannten Voraussetzungen – in Textform zur Verfügung gestellt werden. Zum Schutz der Verbraucher treffen den Unternehmer darüber hinaus umfangreiche Informationspflichten nach § 312d BGB, Artikel 246a EGBGB.

Besonderheiten bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr

Wird der Vertrag via Internet abgeschlossen, muss der Unternehmer dem Verbraucher die Möglichkeit verschaffen, sich die AGB in wiedergabefähiger Form zu speichern. Für das Angebot bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr sind zusätzlich die besonderen Pflichten aus §§ 312i, 312j BGB sowie Art. 246c EGBGB zu beachten.

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